A-limine-Abweisung eines isolierten Antrags auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung bzgl des Beschlusses vom 04.05.2020 (2 BvL 6/17) - Hinweis auf Berichterstatterschreiben (§ 24 S 2 BVerfGG)
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung gegen einen früheren Beschluss des BVerfG wurde verworfen. Das Gericht hält dem Antragserfolg die in einem Schreiben der stellvertretenden Berichterstatterin vom 3.2.2023 genannten Gründe entgegen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitere Begründung öffentlich verzichtet.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung verworfen; Verweis auf Schreiben der stellvertretenden Berichterstatterin und § 24 Satz 2 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung kann verworfen werden, wenn die in der dienstlichen Mitteilung der (stellvertretenden) Berichterstatterin dargelegten Gründe dessen Erfolg entgegensprechen.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden öffentlichen oder schriftlichen Begründung absehen und auf die in einem Berichterstatter- bzw. Berichterstatterinnenschreiben enthaltenen Ausführungen verweisen.
Für den Erfolg eines Antrags auf Vollstreckungsanordnung ist erforderlich, dass der Antragsteller konkrete, entscheidungserhebliche Umstände vorträgt, die die Voraussetzungen für Zwangsmaßnahmen gegen den Beschluss begründen.
Bei summarischer Entscheidung über einen Vollstreckungsantrag genügt es, die Entscheidung auf substanziierte dienstliche Ausführungen der Berichterstatterin zu stützen; eine zusätzliche ausführliche öffentliche Begründung kann entfallen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 4. Mai 2020, Az: 2 BvL 6/17, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung wird verworfen.
Gründe
Dem Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung bleibt aus den in dem Schreiben der stellvertretenden Berichterstatterin vom 3. Februar 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.