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BVerfG·2 BvR 1175/10·13.04.2012

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - Verlustabzug und Verlustvortrag gem § 10d Abs 2 S 1 EStG 1999

SteuerrechtEinkommensteuerrechtVerfassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1175/10) gegen Regelungen zum Verlustabzug und Verlustvortrag nach §10d Abs.2 S.1 EStG 1999 nicht zur Entscheidung an. Der Kammerbeschluss erfolgte ohne Begründung; es wurde keine materiell-rechtliche Prüfung der angegriffenen Steuerregelung getroffen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Regelung zu Verlustabzug/Verlustvortrag nicht zur Entscheidung angenommen (unanfechtbar).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung stellt keine materielle Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm dar.

2

Eine Nichtannahmeentscheidung des BVerfG ist unanfechtbar und führt nicht zur Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen steuerrechtlichen Entscheidung.

3

Durch die Nichtannahme bleibt die in den Vorinstanzen getroffene Rechtsanwendung zu einer steuerlichen Vorschrift (hier: §10d Abs.2 S.1 EStG 1999) ohne verfassungsgerichtliche Feststellung zur Verfassungsmäßigkeit bestehen.

4

Eine Nichtannahmeentscheidung begründet keine verallgemeinerbaren Leitsätze zur Auslegung steuerrechtlicher Normen und entfaltet keine bindende richtungsweisende Wirkung für die Fachgerichte.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 10d Abs 2 S 1 EStG 1999

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 23. September 2009, Az: 1 K 198/04, Urteil

vorgehend BFH, 9. April 2010, Az: IX B 191/09, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.