Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - Verlustabzug und Verlustvortrag gem § 10d Abs 2 S 1 EStG 1999
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1175/10) gegen Regelungen zum Verlustabzug und Verlustvortrag nach §10d Abs.2 S.1 EStG 1999 nicht zur Entscheidung an. Der Kammerbeschluss erfolgte ohne Begründung; es wurde keine materiell-rechtliche Prüfung der angegriffenen Steuerregelung getroffen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Regelung zu Verlustabzug/Verlustvortrag nicht zur Entscheidung angenommen (unanfechtbar).
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung stellt keine materielle Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm dar.
Eine Nichtannahmeentscheidung des BVerfG ist unanfechtbar und führt nicht zur Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen steuerrechtlichen Entscheidung.
Durch die Nichtannahme bleibt die in den Vorinstanzen getroffene Rechtsanwendung zu einer steuerlichen Vorschrift (hier: §10d Abs.2 S.1 EStG 1999) ohne verfassungsgerichtliche Feststellung zur Verfassungsmäßigkeit bestehen.
Eine Nichtannahmeentscheidung begründet keine verallgemeinerbaren Leitsätze zur Auslegung steuerrechtlicher Normen und entfaltet keine bindende richtungsweisende Wirkung für die Fachgerichte.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 23. September 2009, Az: 1 K 198/04, Urteil
vorgehend BFH, 9. April 2010, Az: IX B 191/09, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.