Ablehnung eines eA-Antrags mit Tenorbegründung: Verpflichtung der JVA zu Ausführungen des inhaftierten Antragstellers würde Hauptsache teilweise vorwegnehmen - Folgenabwägung zulasten des Antragstellers
KI-Zusammenfassung
Der inhaftierte Antragsteller begehrt beim BVerfG eine einstweilige Anordnung, die die JVA zu bestimmten Ausführungen verpflichten sollte. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG wird der Antrag abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde bleiben unberücksichtigt; entscheidend ist, dass eine Anordnung die Hauptsache teilweise vorwegnehmen und bei späterer Erfolglosigkeit nachteilige Folgen hätte, sodass die Folgenabwägung zulasten des Antragstellers ausfällt.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; Hauptsachevorwegnahme und negative Folgen bei späterem Unterliegen überwiegen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht durch einstweilige Anordnung einen Zustand vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung eines Antrags auf einstweilige Anordnung kann das Gericht die Erfolgsaussichten der späteren Verfassungsbeschwerde unberücksichtigt lassen; maßgeblich ist die Folgenabwägung im Hinblick auf die Dringlichkeit und das Gemeinwohl.
Erweist sich die begehrte einstweilige Anordnung als teilweise Vorwegnahme der Hauptsache, sind die zu befürchtenden negativen Folgen im Fall eines späteren Unterliegens des Antragstellers besonders zu gewichten und können gegen den Erlass sprechen.
Der strikte Prüfungsmaßstab gebietet, dass das Interesse des Antragstellers an vorläufiger Regelung nur dann überwiegt, wenn die Nachteile für Dritte oder das Verfahren nicht in einem unangemessenen Missverhältnis zu dem zu schützenden Interesse stehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 9. Mai 2019, Az: III - 1 Vollz(Ws) 92/19, Beschluss
vorgehend LG Bielefeld, 15. Januar 2019, Az: 101 StVK 4188/18, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Nach § 32 Absatz 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde bleiben dabei außer Betracht. Bei Zugrundelegung des anwendbaren strikten Prüfungsmaßstabs (vgl. etwa BVerfGE 93, 181 <186>) überwiegt das Interesse des strafgefangenen Beschwerdeführers an dem Erlass einer die Justizvollzugsanstalt zu Ausführungen verpflichtenden einstweiligen Anordnung, mit welcher die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen werden würde, nicht hinreichend die Folgen, die zu befürchten sind, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber später erfolglos bliebe.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.