Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Zusammenhang mit sog Cum-/Ex-Geschäften - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Annahme eines hinreichenden Tatverdachts der besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen Landgerichtsentscheidungen, die Beschwerden gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen in Ermittlungen zu Cum-/Ex-Aktiengeschäften zurückwiesen. Streitpunkt ist die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit Grundrechten (Art. 103 I/II, Art. 13 I/II, Art. 12 GG). Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und hält die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts der besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung sowie die darauf gestützten Eingriffe für verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen in Cum-/Ex-Ermittlungen als unbegründet verworfen; Landgerichtsentscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Abstrakte Rechtssätze
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen sind verfassungsgemäß, wenn sie auf einem hinreichenden Tatverdacht einer besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung beruhen.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nicht an, sofern die Vorinstanzen die Erforderlichkeit und Rechtmäßigkeit der Grundrechtseingriffe nachvollziehbar geprüft und begründet haben.
Art. 13 GG und Art. 12 GG schließen strafprozessuale Maßnahmen nicht aus, sofern die formellen und materiellen Voraussetzungen für Eingriffe in die Schutzbereiche erfüllt sind und ein schwerwiegender Tatverdacht besteht.
Die Feststellung eines hinreichenden Tatverdachts obliegt primär den Ermittlungs- und Strafgerichten; eine verfassungsgerichtliche Kontrolle setzt konkrete Anhaltspunkte für Verfahrens- oder Ermessensfehler voraus.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Wiesbaden, 22. April 2013, Az: 6 Qs 11/13, Beschluss
vorgehend LG Wiesbaden, 27. Februar 2013, Az: 6 Qs 11/13, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts, mit denen Beschwerden gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (so genannte Cum-/Ex-Geschäfte) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 7. Februar 2013 als unbegründet verworfen werden, weil der Tatverdacht der besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung gegeben sei, sind verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 12 GG) nicht zu beanstanden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.