Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit bei Überweisung des Beschwerdeführers in ein geschlossenes Pflegeheim anstelle seiner gegenwärtigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - zudem mangelnde Rechtswegerschöpfung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer begehrte Prozesskostenhilfe und erhob Verfassungsbeschwerde zur Beendigung seiner Unterbringung und Überweisung in ein geschlossenes Pflegeheim durch unbefristete Weisung der Führungsaufsicht. Das BVerfG lehnte die PKH mangels Erfolgsaussicht ab und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es fehlte an der erforderlichen Substantiierung nach § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG und an der Darlegung der Erschöpfung des vorgängigen Rechtswegs; zudem wurde das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit nicht dargetan.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; unzureichende Begründung und fehlende Erschöpfung des Rechtswegs; PKH abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde genügt den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nur, wenn konkrete und substantiiert dargelegte Sachverhalts- und Rechtsausführungen die Annahme des Rechtsproblems rechtfertigen.
Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass mit dem begehrten Unterbringungswechsel und etwaigen Weisungen das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit dauerhaft gewährleistet wird.
Beschwerden, die sich gegen die Bedingungen der Unterbringung richten, sind unzulässig, soweit der Beschwerdeführer nicht die Erschöpfung des zur Verfügung stehenden inner- und außergerichtlichen Rechtswegs darlegt.
Prozesskostenhilfe kann gemäß §§ 114, 121 ZPO versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Rostock, 16. März 2015, Az: 20 Ws 39/15, Beschluss
vorgehend LG Stralsund, 19. Januar 2015, Az: 23 StVK 364/14, Beschluss
vorgehend OLG Rostock, 23. April 2014, Az: Ws 83/14, Beschluss
vorgehend LG Stralsund, 24. Februar 2014, Az: 23 StVK 420/13, Beschluss
vorgehend OLG Rostock, 23. April 2013, Az: Ws 121/13, Beschluss
vorgehend LG Stralsund, 5. März 2013, Az: 23 StVK 390/12, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt R… wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 ZPO).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer erstrebt die Beendigung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei gleichzeitiger Überweisung in ein geschlossenes Pflegeheim im Wege einer unbefristeten Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 2 Satz 4 StGB in Verbindung mit § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB. Dass damit dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere im Fall weisungswidrigen Verhaltens, dauerhaft Rechnung getragen werden kann, ist aber nicht dargetan. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Bedingungen des Vollzuges seiner Unterbringung wendet, fehlt es an der Darlegung der Erschöpfung des insoweit eröffneten Rechtsweges.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.