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BVerfG·2 BvR 1152/10·19.07.2011

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKostenrecht (Gegenstandswert)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren fest. Gegenstand der Entscheidung war die Bemessung des Verfahrenswerts für anwaltliche Tätigkeit. Das Gericht legte den Wert ausdrücklich auf 250.000 € fest. Die Festsetzung bildet die Grundlage für Gebühren- und Kostenberechnungen.

Ausgang: Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer auf 250.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Verfahren den Gegenstandswert für die Tätigkeit von Bevollmächtigten verbindlich festzusetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch gerichtlichen Beschluss und wird durch Angabe eines konkreten Geldbetrags dokumentiert.

3

Der festgesetzte Gegenstandswert dient als Bemessungsgrundlage für nachfolgende Kosten- und Gebührenfestsetzungen.

4

Die Gegenstandswertfestsetzung kann sich ausdrücklich auf die Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer beziehen.

Zitiert von (2)

2 neutral

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. März 2010, Az: 1 StR 554/09, Urteil

vorgehend LG Regensburg, 22. Juni 2009, Az: NSV 121 Js 17270/1998 jug., Urteil

vorgehend BVerfG, 4. Mai 2011, Az: 2 BvR 2333/08, Urteil

Tenor

Der Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundert-fünfzigtausend Euro) festgesetzt.