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BVerfG·2 BvR 1146/14·25.03.2015

Versagung von PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren - mangelnde Erfolgsaussichten (§ 114 S 1 ZPO) wegen Subsidiarität

VerfahrensrechtProzesskostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte vor dem BVerfG Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte den Antrag durch Kammerbeschluss ohne weitere Ausführungen ab. Begründend führte das Gericht an, dass mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes keine hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.v. §114 Abs.1 S.1 ZPO bestehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung abgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussichten infolge Nichtwahrung der Subsidiarität (§114 Abs.1 S.1 ZPO)

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Abs.1 S.1 ZPO).

2

Bei Verfassungsbeschwerden sind die subsidiären innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu prüfen; das Unterlassen der Subsidiarität kann die fehlenden Erfolgsaussichten begründen und damit die Ablehnung von PKH rechtfertigen.

3

Die Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren richtet sich nach §114 ZPO auch im Verfahren vor dem BVerfG; bloße Rügen ohne tragfähigen Erfolgssachvortrag genügen nicht für die Bewilligung.

4

Ein unanfechtbarer Kammerbeschluss kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abschließend verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 90 Abs 2 BVerfGG§ SichVVollzG SN§ 114 S 1 ZPO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts L. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.