Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine Verfassungsbeschwerde mangels Erforderlichkeit der PKH-Gewährung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt isoliert Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts zur Einreichung einer Verfassungsbeschwerde, um ein Ermittlungsverfahren gegen seine Mutter zu erzwingen. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil nicht dargetan oder ersichtlich war, dass der Antragsteller ohne anwaltliche Hilfe seine Rechte nicht angemessen wahrnehmen könnte. Aus der Antragsschrift ergab sich, dass er den Sachverhalt und seine Interessen darstellen kann. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung für Verfassungsbeschwerde mangels Erforderlichkeit verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist, weil der Antragsteller seine Rechte ohne anwaltliche Hilfe nicht angemessen wahrnehmen kann.
Bei der Entscheidung über einen PKH-Antrag ist zu prüfen, ob aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass der Antragsteller den Sachverhalt und seine Interessen eigenständig und verständlich darlegen kann.
Ein isolierter Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die Anwaltbestellung erforderlich ist.
Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann als unanfechtbar erklärt werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 25. April 2019, Az: 2 Ws 336/18, Beschluss
vorgehend OLG Karlsruhe, 21. Januar 2019, Az: 2 Ws 336/18, Beschluss
vorgehend OLG Karlsruhe, 17. Dezember 2018, Az: 2 Ws 336/18, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Mit seinem - isolierten - Prozesskostenhilfeantrag für eine Verfassungsbeschwerde will der Antragsteller ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen seine Mutter erzwingen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist jedoch abzulehnen, weil weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass der Antragsteller daran gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Ausweislich der Antragsschrift ist er durchaus in der Lage, den Sachverhalt und seine Interessen darzustellen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.