Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung des Vollzugs einer Auslieferung an die Tschechische Republik - mögliche Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 47 Abs 2 EUGrdRCh) - Folgenabwägung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragt die einstweilige Untersagung ihrer Übergabe an die Tschechische Republik. Das BVerfG prüft, ob durch die Überstellung das Recht auf ein faires Verfahren (Art.47 GRCh) gefährdet ist und ob das OLG Dresden eine umfassende Abwägung der Umstände unterlassen hat. Wegen möglicher irreversibler Nachteile wurde die Anordnung erlassen; die Auslieferungshaft bleibt unberührt.
Ausgang: Einstweilige Untersagung der Übergabe an die Tschechische Republik bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erlassen
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 Abs. 1 BVerfGG einstweilige Anordnungen treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem sonstigen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist; dabei ist wegen der weitreichenden Folgen ein strenger Maßstab anzulegen.
Die einstweilige Anordnung dient der Verfahrenssicherung und der Verhinderung vollendeter Tatsachen; bei offenem Ausgang der Hauptsache ist insbesondere eine Folgenabwägung zwischen den bei Unterlassung bzw. Ergehen der Anordnung entstehenden Nachteilen vorzunehmen.
Die Prüfung von Auslieferungs- oder Überstellungsentscheidungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren kann erfordern, dass das anordnende Gericht eine Gesamtabwägung aller besonderen Umstände vornimmt, insbesondere inländische Verfahrenseinstellungen und ausländische Zusicherungen sowie deren Auswirkungen auf das ausländische Strafverfahren zu berücksichtigen.
Die Folgenabwägung berücksichtigt, dass eine rechtswidrige Überstellung irreversible Nachteile für die betroffene Person zur Folge haben kann, denen regelmäßig ein höheres Gewicht zukommt als den Nachteilen einer vorübergehenden Unterlassung der Überstellung.
Die Beurteilung der Anspruchs- und Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache tritt bei der Entscheidung über einstweilige Anordnungen zurück, es sei denn, die Beschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 10. Juni 2021, Az: OLG Ausl 209/18, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 30. März 2021, Az: OLG Ausl 209/18, Beschluss
nachgehend BVerfG, 6. Dezember 2021, Az: 2 BvR 1110/21, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 19. Mai 2022, Az: 2 BvR 1110/21, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die Übergabe der Beschwerdeführerin an die tschechischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Die - derzeit nicht vollzogene - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Gründe
Zur Verfahrenssicherung wird die Übergabe der Beschwerdeführerin an die tschechischen Behörden gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.
1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>).
Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).
2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint vielmehr möglich, dass die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art. 47 Abs. 2 GRCh verletzen, weil das Gericht seiner Verpflichtung zur Vornahme einer Gesamtabwägung und Gewichtung aller besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls im Hinblick auf die erfolgten deutschen Verfahrenseinstellungen und tschechischen Zusicherungen sowie seiner Ermittlungs- und Informationspflicht hinsichtlich deren Auswirkungen im tschechischen Strafverfahren nicht nachgekommen sein könnte.
b) Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Die Folgen, die einträten, wenn die Beschwerdeführerin überstellt werden würde, sich später aber herausstellte, dass die Überstellung rechtswidrig war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Überstellung einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre der Beschwerdeführerin eine erfolgreiche Geltendmachung ihrer Einwände gegen die Überstellung voraussichtlich nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte die Beschwerdeführerin, sollte sich die geplante Überstellung als rechtmäßig erweisen, zu einem späteren Zeitpunkt an die tschechischen Behörden übergeben werden. Ihr Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.