Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 1.000.000 € fest. Grundlage der Festsetzung bildet § 37 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung regelt die Bemessung des Gegenstandswerts für die Vergütung nach dem RVG in verfassungsgerichtlichen Verfahren.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde auf 1.000.000 € gemäß § 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren wird nach § 37 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 RVG festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat in Geld zu erfolgen und ist Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung nach dem RVG.
Das Bundesverfassungsgericht kann einen Gegenstandswert bestimmen, der der Bedeutung und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in Verfassungsbeschwerden Rechnung trägt.
Die konkrete Höhe des Gegenstandswerts ist vom Gericht verbindlich im Tenor festzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 9. Juni 2010, Az: 2 BvR 1099/10, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 7. September 2011, Az: 2 BvR 987/10, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten zu 1. wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).