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BVerfG·2 BvR 1099/10·19.06.2012

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 1.000.000 € fest. Grundlage der Festsetzung bildet § 37 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung regelt die Bemessung des Gegenstandswerts für die Vergütung nach dem RVG in verfassungsgerichtlichen Verfahren.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde auf 1.000.000 € gemäß § 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren wird nach § 37 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 RVG festgesetzt.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat in Geld zu erfolgen und ist Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung nach dem RVG.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann einen Gegenstandswert bestimmen, der der Bedeutung und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in Verfassungsbeschwerden Rechnung trägt.

4

Die konkrete Höhe des Gegenstandswerts ist vom Gericht verbindlich im Tenor festzustellen.

Relevante Normen
§ 37 Abs. 2 RVG§ 22 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 9. Juni 2010, Az: 2 BvR 1099/10, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 7. September 2011, Az: 2 BvR 987/10, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten zu 1. wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).