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BVerfG·2 BvR 1098/11·23.10.2011

Kammerbeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtProzessuales VerfassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1098/11) wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Es handelt sich um einen Kammerbeschluss ohne Begründung; ein vorhergehendes Urteil des BFH (I R 79/09) ist als Vorinstanz genannt. Die Entscheidung ist unanfechtbar; das Gericht macht keine inhaltlichen Feststellungen in diesem Beschluss.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Kammerbeschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen für eine Annahmeentscheidung nach dem BVerfGG nicht vorliegen.

2

Eine Entscheidung der Kammer über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde kann in Form eines Beschlusses ohne gesonderte Begründung ergehen.

3

Eine Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Die Angabe einer Vorinstanz begründet nicht zwingend eine inhaltliche Auseinandersetzung des BVerfG mit der zugrundeliegenden Entscheidung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 13. Oktober 2010, Az: I R 79/09, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.