Kammerbeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1098/11) wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Es handelt sich um einen Kammerbeschluss ohne Begründung; ein vorhergehendes Urteil des BFH (I R 79/09) ist als Vorinstanz genannt. Die Entscheidung ist unanfechtbar; das Gericht macht keine inhaltlichen Feststellungen in diesem Beschluss.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Kammerbeschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen für eine Annahmeentscheidung nach dem BVerfGG nicht vorliegen.
Eine Entscheidung der Kammer über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde kann in Form eines Beschlusses ohne gesonderte Begründung ergehen.
Eine Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Die Angabe einer Vorinstanz begründet nicht zwingend eine inhaltliche Auseinandersetzung des BVerfG mit der zugrundeliegenden Entscheidung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 13. Oktober 2010, Az: I R 79/09, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.