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BVerfG·2 BvR 1094/18·08.06.2018

Ablehnung des Erlasses einer eA bei derzeitiger Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung

VerfahrensrechtVerfassungsbeschwerdeEinstweilige AnordnungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Das BVerfG stellte fest, dass die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, sodass eine Folgenabwägung entfällt. Es fehle an ausreichender Begründung insbesondere zur behaupteten Verletzung des Art.103 I GG (Nichtberücksichtigung eidesstattlicher Versicherung) und zu Art.6 I GG; die vorinstanzlichen Gründe seien nicht substantiiert angegriffen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen, da die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist (mangels hinreichender Begründung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen; es ist eine Folgenabwägung zwischen den bei Unterlassen entstehenden Nachteilen und den bei Erlass entstehenden Nachteilen vorzunehmen.

2

Bei der Prüfung der Voraussetzungen einstweiliger Anordnungen bleiben die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die behauptete Verfassungswidrigkeit grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde ist von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt; die bloße Vorlage eines Beweismittels ohne Darlegung seiner rechtlichen Relevanz genügt nicht.

4

Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstiger Grundrechte sind nur dann ausreichend, wenn sie sich substantiiert mit den Entscheidungsgründen der angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern diese entscheidungserheblich sind.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ Art. 6 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7. Juni 2018, Az: 19 CE 18.1167, Beschluss

vorgehend VG Bayreuth, 25. Mai 2018, Az: B 6 E 18.492, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).

3

2. Die erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist bisher - auch unter Berücksichtigung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - mangels ausreichender Begründung von vornherein unzulässig. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.

4

Eine hinreichende Begründung fehlt zunächst zu der Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die fehlende Berücksichtigung der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese in seiner Entscheidung ausdrücklich erwähnt. Weshalb die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus erheblich gewesen sein sollen, wird nicht dargelegt.

5

Zu der Rüge einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.