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BVerfG·2 BvR 1089/18 - Vz 2/19·27.05.2019

Verwerfung einer unzulässigen Verzögerungsbeschwerde: Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens kein statthafter Gegenstand im Verzögerungsbeschwerdeverfahren - Verzögerungsrüge als Zulässigkeitsvoraussetzung der Verzögerungsbeschwerde - zudem auch in der Sache keine überlange Verfahrensdauer erkennbar

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob eine Verzögerungsbeschwerde nach §97b BVerfGG wegen angeblicher Verfahrensverzögerungen und Entschädigungsforderung. Das BVerfG legte die Eingabe als Verzögerungsbeschwerde aus, verwies aber darauf, dass diese nur die Dauer von Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erfasst und daher für fachgerichtliche Verzögerungen nicht statthaft ist. Zudem fehlten die erforderliche zuvor erhobene Verzögerungsrüge im Verfassungsbeschwerdeverfahren und die zwölfmonatige Wartefrist; in der Sache war auch keine überlange Verfahrensdauer des Verfassungsgerichts erkennbar.

Ausgang: Verzögerungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da nicht auf Verfahren vor dem BVerfG gerichtet, Verzögerungsrüge/Wartefrist fehlten und in der Sache keine überlange Dauer des Verfassungsgerichts erkennbar war

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verzögerungsbeschwerde nach §97b BVerfGG ist nur statthaft zur Geltendmachung einer unangemessen langen Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht im Sinne des §97a Abs.1 BVerfGG.

2

Die Dauer eines vor der Verfassungsbeschwerde geführten fachgerichtlichen Verfahrens ist kein zulässiger Gegenstand einer Verzögerungsbeschwerde nach §97b BVerfGG.

3

Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verzögerungsbeschwerde ist eine vorher im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Verzögerungsrüge sowie der Ablauf der in §97b Abs.1 Satz4 BVerfGG genannten Wartefrist von zwölf Monaten.

4

Bei der sachlichen Prüfung kann das Bundesverfassungsgericht feststellen, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren trotz zahlreicher Nachträge binnen kurzer Zeit erledigt wurde und daher keine unangemessene Verfahrensdauer vorliegt.

Relevante Normen
§ 97b Abs 1 S 1 BVerfGG§ 97b Abs 1 S 2 BVerfGG§ 97b BVerfGG§ 97b Abs. 1 BVerfGG§ 97a Abs. 1 BVerfGG§ 97b Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 21. April 2016, Az: 4 W 471/15, Beschluss

vorgehend BVerfG, 28. Juni 2018, Az: 2 BvR 1089/18, Kammerbeschluss ohne Begründung

Tenor

Die Verzögerungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin erhob am 6. März 2018 Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. April 2016. Dabei verfolgte sie, soweit erkennbar, das Ziel, Schadensersatz für ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand infolge einer amtsärztlich festgestellten psychischen Erkrankung zu erlangen. Mit dieser Verfassungsbeschwerde und zahlreichen, in teils kurzer Folge übersandten Nachträgen beanstandete sie auch Verzögerungen im fachgerichtlichen Verfahren.

2

Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 28. Juni 2018 nicht zur Entscheidung angenommen.

3

Am 6. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 97b BVerfGG eine "Verzögerungsbeschwerde". Sie rügte maßgeblich die Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens und verlangte Entschädigungsleistungen. Verzögerungsrügen habe sie hinreichend eingereicht.

II.

4

Wegen der Bezugnahme auf § 97b BVerfGG und der Benennung des Schriftsatzes ist die Eingabe als Verzögerungsbeschwerde auszulegen. Diese ist unzulässig.

5

Soweit die Beschwerdeführerin die Dauer des der Verfassungsbeschwerde vorausgehenden fachgerichtlichen Verfahrens rügt, ist die Verzögerungsbeschwerde gemäß § 97b Abs. 1 BVerfGG bereits nicht statthaft. Denn mit ihr kann lediglich die unangemessen lange Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht im Sinne des § 97a Abs. 1 BVerfGG geltend gemacht werden.

6

Sofern die Beschwerdeführerin darüber hinaus möglicherweise auch die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens rügen wollte, hat sie jedenfalls im Verfassungsbeschwerdeverfahren keine Verzögerungsrüge eingelegt, die gemäß § 97b Abs. 1 Satz 2 BVerfGG Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verzögerungsbeschwerde ist. Eine zulässige Verzögerungsrüge setzt gemäß § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG den Ablauf einer Wartefrist von zwölf Monaten nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht voraus.

7

Im Übrigen ist für eine unangemessene Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens auch in der Sache nichts ersichtlich. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist - trotz der häufigen Nachträge der Beschwerdeführerin - binnen nicht einmal vier Monaten und damit in angemessener Zeit erledigt worden.