Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 1077/21·18.06.2021

Erfolgloser Eilantrag in einer Zwangsräumungssache - kein schwerer Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG durch bloßen Ablauf der Monatsfrist des § 885a Abs 4 ZPO, wenn der Räumungsschuldner seine beweglichen Sachen vom Räumungsgläubiger abgefordert hat

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte beim BVerfG einstweilige Anordnung gegen eine Zwangsräumung mit Verweis auf den Ablauf der Monatsfrist des § 885a Abs. 4 ZPO. Das BVerfG prüfte, ob dadurch ein schwerer Nachteil i.S.v. § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegt. Es lehnte den Antrag ab: Der Fristablauf führt nicht automatisch zum Untergang des Herausgabeanspruchs; der Schuldner hatte zudem seine Sachen bereits abgefordert, sodass § 885a Abs. 4 ZPO nicht greift und stattdessen die allgemeinen Vorschriften, insbesondere Annahmeverzug nach § 295 BGB, relevant sind.

Ausgang: Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnung in Zwangsräumungssache verworfen, da kein schwerer Nachteil i.S.v. § 32 Abs.1 BVerfGG dargelegt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist die substantiierte Darlegung eines schweren Nachteils erforderlich; bei der Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2

Der bloße Ablauf der Monatsfrist des § 885a Abs. 4 ZPO führt nicht automatisch dazu, dass Herausgabeansprüche untergehen oder nicht mehr rechtzeitig vor den Fachgerichten geltend gemacht werden können.

3

Hat der Räumungsschuldner die im Räumungsobjekt befindlichen beweglichen Sachen bereits vom Räumungsgläubiger abgefordert, greift das in § 885a Abs. 4 ZPO normierte Verwertungs- und Vernichtungsrecht nicht mehr; es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.

4

Bevor der Räumungsgläubiger bewegliche Sachen verwerten oder vernichten darf, hat er den Schuldner in Annahmeverzug zu setzen; hierfür ist ein Angebot zur Abholung nach § 295 Satz 1 BGB erforderlich, das vor Ablauf der Monatsfrist des § 885a Abs. 4 ZPO nicht wirksam gesetzt werden kann.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 295 S 1 BGB§ 885a Abs 4 S 1 ZPO§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 885a Abs. 4 ZPO§ 885a Abs. 4 Satz 1 und 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Hamburg, kein Datum verfügbar, Az: 44 C 187/21

nachgehend BVerfG, 9. Februar 2022, Az: 2 BvR 1077/21, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>). Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 9). Selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, kommt ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2020 - 2 BvR 336/20 -, Rn. 7 f.).

3

2. Ein solcher ist hier auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund der von ihm gerügten verzögerten Entscheidung des Amtsgerichts aktuell der Verlust seiner gesamten in der Wohnung verbliebenen Habe droht, wenn eine einstweilige Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht nicht erlassen wird. Denn der Ablauf der Monatsfrist des § 885a Abs. 4 ZPO hat nicht unmittelbar zur Folge, dass der von ihm vor dem Amtsgericht geltend gemachte Herausgabeanspruch untergeht oder vor den Fachgerichten nicht mehr rechtzeitig geltend gemacht werden kann.

4

Nach § 885a Abs. 4 Satz 1 und 4 ZPO kann der Gläubiger die im Räumungsobjekt befindlichen Sachen lediglich dann verwerten beziehungsweise vernichten, wenn der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Einweisung des Gläubigers in den Besitz abfordert. Der Beschwerdeführer hat aber nach seinem Vortrag seinen gesamten Besitz von der Gläubigerin abgefordert.

5

In einem solchen Fall richtet sich das Recht des Gläubigers, die Sachen zu verwerten oder vernichten, nach den allgemeinen Vorschriften. Insbesondere greift damit das in § 885a Abs. 4 ZPO normierte Recht der Gläubigerin, die Sachen zu verwerten beziehungsweise zu vernichten, nicht mehr ein. Die Gläubigerin ist vielmehr zunächst gehalten, den Beschwerdeführer in Annahmeverzug zu setzen. Hierfür müsste die Gläubigerin dem Beschwerdeführer nach § 295 Satz 1 BGB ein wörtliches Angebot zur Abholung der Sachen machen. Insoweit folgt aus § 885 a Abs. 4 Satz 1 ZPO, dass der Räumungsgläubiger den Räumungsschuldner nicht vor Ablauf der Wartefrist von einem Monat durch ein Angebot nach § 295 Satz 1 BGB in Annahmeverzug setzen kann (vgl. Lehmann-Richter, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 885a ZPO Rn. 37).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.