Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: vorläufige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Vorabentscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG untersagt vorläufig die Übergabe des Beschwerdeführers an die Schweiz bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Wochen. Die Anordnung wurde als Vorabentscheidung ohne sofortige Begründung nach § 32 Abs. 5 S. 1 BVerfGG erlassen; eine Begründung soll nachgereicht werden. Die Durchführung wurde der Generalstaatsanwaltschaft übertragen; die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt unberührt.
Ausgang: Einstweilige Anordnung, die die Übergabe an die Schweiz vorläufig untersagt, wird erlassen (stattgegeben) und der Generalstaatsanwaltschaft zur Durchführung übertragen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 Abs. 5 S. 1 BVerfGG in einer Vorabentscheidung einstweilige Anordnungen ohne sofortige schriftliche Begründung erlassen und die Begründung nachreichen.
Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann durch einstweilige Anordnung die Übergabe/ Auslieferung einer Person an ausländische Behörden bis zur Entscheidung untersagt werden, befristet und mit Auftragsübertragung an die zuständige Staatsanwaltschaft.
Die einstweilige Untersagung der Übergabe berührt nicht zwingend die Vollziehung eines Auslieferungshaftbefehls; der Freiheitsentzug kann unabhängig von der Hinausschiebung der Übergabe weiterbestehen.
Das Gericht kann die Durchführung und Überwachung einer einstweiligen Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft oder einer anderen zuständigen Vollstreckungsbehörde übertragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 29. Dezember 2017, Az: 1 AR 430/17, Beschluss
nachgehend BVerfG, 26. Februar 2018, Az: 2 BvR 107/18, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.
Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.