Nichtannahme einer wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde - hier: beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Zum Erfordernis einer Wartefrist zwischen der Zustellung der Beschwerdeentscheidung und der Aushändigung der Ernennungsurkunde an die ausgewählten Bewerber
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Polizei die Ernennungsurkunden einen Tag nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung des OVG an die ausgewählten Mitbewerber ausgehändigt habe und dadurch effektiver Rechtsschutz beim BVerfG vereitelt worden sei. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit (Subsidiarität) nicht zur Entscheidung angenommen. Zugleich weist das Gericht darauf hin, dass Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG eine Wartepflicht des Dienstherrn begründet; eine Frist von einem Tag reicht hierfür nicht aus.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit wegen Subsidiarität unzulässig und nicht zur Entscheidung angenommen; Hinweis auf verfassungsrechtliche Wartepflicht vor Aushändigung von Ernennungsurkunden (ein Tag genügt nicht).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die subsidiäre Rüge gegen eine verfrühte Aushändigung von Ernennungsurkunden erhoben wird und zuvor nicht die zur Verfügung stehenden effektiven Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind.
Aus Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG folgt für den Dienstherrn die Verpflichtung, vor der Aushändigung einer Ernennungsurkunde eine ausreichende Wartefrist zu berücksichtigen, wenn nur so effektiver Rechtsschutz für unterlegene Mitbewerber gewährleistet werden kann.
Kurze Wartefristen können verfassungsrechtlich unzureichend sein; eine Wartefrist von einem Tag genügt den Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes regelmäßig nicht.
Das Bundesverfassungsgericht kann in Nichtannahmebeschlüssen gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf weitergehende Begründungen verzichten.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 13. April 2010, Az: 5 ME 7/10, Beschluss
vorgehend VG Hannover, 21. Dezember 2009, Az: 13 B 6174/09, Beschluss
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. Da die Polizeidirektion die Ernennungsurkunden den ausgewählten Mitbewerbern einen Tag nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ausgehändigt hat, rügt er insbesondere, dass ihm die Möglichkeit genommen worden sei, Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht zu erlangen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde war wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung anzunehmen. Im Hinblick auf die aus Gründen der Subsidiarität (vgl. BVerfGK 12, 206 <208 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 09. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 -, NVwZ 2009, S. 1430) unzulässige Rüge der verfrühten Aushändigung der Urkunden an die Mitbewerber des Beschwerdeführers wird darauf hingewiesen, dass aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG eine Verpflichtung des Dienstherrn folgt, vor Aushändigung der Ernennungsurkunde einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem unterlegenen Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn nur so die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 -, a.a.O., m.w.N.). Eine Frist von einem Tag genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen jedenfalls nicht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.