Nichtannahmebeschluss: Kostenentscheidung im strafvollzugsrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 121 StVollzG) bei fragwürdiger Auslegung einer Prozesserklärung als Antragsrücknahme
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte eine Kostenentscheidung im Rechtsbehelfsverfahren nach §121 StVollzG. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nach §93a Abs.2 BVerfGG wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung an. Es weist darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer eine Prozesserklärung unklar als Antragsrücknahme ausgelegt hat, statt Erledigung und Billigkeit zu prüfen. Weitere Begründung unterbleibt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Hinweise zur Auslegung der Prozesserklärung ändern nichts an fehlender Erfolgsaussicht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Bei Kostenentscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren nach §121 StVollzG ist die Kostenverteilung nach Billigkeit zu treffen und dabei zu berücksichtigen, ob Erledigung eingetreten ist, weil die Justizvollzugsanstalt dem Begehren entsprochen hat.
Die Auslegung einer Prozesserklärung richtet sich nach Wortlaut und Umständen; sie darf nicht ohne nachvollziehbare Gründe als Antragsrücknahme gewertet werden, wenn nahelegt, dass lediglich Erledigung hinsichtlich eines Antragsgegenstands vorliegt.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 11. April 2013, Az: 2 Ws 99/13 Vollz, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 28. Februar 2013, Az: 592 StVK 258/12 Vollz, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Dies gilt unabhängig davon, dass die Strafvollstreckungskammer die Prozesserklärung des Beschwerdeführers in kaum nachvollziehbarer Weise als Antragsrücknahme ausgelegt hat, statt sie - gemäß ihrem Wortlaut und wie nach den Umständen naheliegend - auch hinsichtlich des den Mini-Disc-Player betreffenden Antragsgegenstandes als erledigt zu betrachten und über die Kosten gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nach Billigkeit unter Berücksichtigung des Umstandes zu entscheiden, dass möglicherweise Erledigung eingetreten war, weil die Justizvollzugsanstalt insoweit dem Antragsbegehren entsprochen hatte (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2013 - 2 BvR 1548/13 -, juris und vom 29. Dezember 2009 - 2 BvR 2309/09 -, juris).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.