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BVerfG·2 BvR 1054/19·02.06.2021

Nichtannahmebeschluss: Unterlassen der nach § 495a S 2 ZPO gebotenen mündlichen Verhandlung verletzt Gehörsanspruch (Art 103 Abs 1 GG) - allerdings mangelnde Darlegungen zum Beruhen bei erkennbarer Aussichtslosigkeit der Klage im Ausgangsverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt das Unterlassen einer nach §495a Satz 2 ZPO gebotenen mündlichen Verhandlung und beruft sich auf Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG). Zentrale Frage ist, ob die Gehörsverletzung ursächlich für den Entscheidungsausgang war. Das BVerfG erkennt die Verletzung an, nimmt die Verfassungsbeschwerde aber nicht zur Entscheidung an, weil der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass bei mündlicher Verhandlung die Klage nicht abgewiesen worden wäre. Das Amtsgericht hatte die Klage mangels Feststellungsinteresse als aussichtslos angesehen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Gehörsverletzung und Entscheidungserfolg als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Unterlassen einer nach § 495a Satz 2 ZPO gebotenen mündlichen Verhandlung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

2

Zur Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde wegen Gehörsverletzung muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung der mündlichen Verhandlung die angegriffene Entscheidung anders ausgefallen wäre.

3

Erfüllt die Verfassungsbeschwerde nicht die Darlegungs- und Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG, ist sie unzulässig.

4

Fehlendes Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO kann die Klage als von vornherein aussichtslos erscheinen lassen; ein bloßer Hinweis oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beseitigt diesen Mangel nicht, wenn die Beklagte bereits darauf hingewiesen hat.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 495a S 2 ZPO§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend AG Hannover, 9. Mai 2019, Az: 561 C 13538/18, Beschluss

vorgehend AG Hannover, 27. März 2019, Az: 561 C 13538/18, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Darlegungs- und Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Zwar verletzt das Unterlassen der nach § 495a Satz 2 ZPO gebotenen mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 2126/11 -, Rn. 21 ff.). Indes legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dar, dass es bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu einer Klageabweisung gekommen wäre und die angegriffene Entscheidung daher auf dem Gehörsverstoß beruht. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klage des Beschwerdeführers das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlte, weil zwischen ihm und der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu keiner Zeit ein streitiges Rechtsverhältnis bestand. Diesem Mangel hätte der Beschwerdeführer auch bei Erteilung eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung nicht abhelfen können, der im Übrigen entbehrlich war, weil schon die Beklagte darauf mit Schriftsatz vom 14. Januar 2019 hingewiesen hatte.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.