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BVerfG·2 BvR 105/21·11.02.2021

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Zwangsversteigerungssache

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Rahmen einer Zwangsversteigerung und beantragte zudem einstweiligen Rechtsschutz. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen aufwirft und die Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht erfüllt. Das Gericht stellt fest, dass eine unterlassene Entscheidung des Amtsgerichts über einen Eilantrag möglicherweise den effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, dieser Aspekt aber nicht hinreichend Gegenstand der Beschwerde ist. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird damit gegenstandslos.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und damit verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen aufwirft und die gesetzlichen Begründungsanforderungen des BVerfGG nicht erfüllt.

2

Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die hinreichende Konkretisierung des angegriffenen Hoheitsakts; allgemeine oder unspezifische Rügen genügen nicht den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.

3

Unterbleibt ein Gericht die rechtzeitige Entscheidung über einen Eilantrag zur Abwendung eines Zwangsversteigerungstermins, kann dies den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen.

4

Eine Verfassungsbeschwerde, die einen erstinstanzlichen Entscheidungsakt nicht ausdrücklich und substantiiert zum Gegenstand macht oder dies verspätet tut, ist unzulässig bzw. entgegenständlich verfristet.

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 S 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 22. Juli 2020, Az: 10 T 329/19, Beschluss

vorgehend LG Stuttgart, 12. Februar 2020, Az: 10 T 329/19, Beschluss

vorgehend AG Esslingen, 8. August 2019, Az: 1 K 79/17, Beschluss

vorgehend AG Esslingen, 17. Juni 2019, Az: 1 K 79/17, Beschluss

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - unzulässig ist. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

2

Allerdings dürfte die hier nicht streitgegenständliche Entscheidung des Amtsgerichts vom 8. August 2019 über den Antrag des Beschwerdeführers auf einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen des Erinnerungs- beziehungsweise Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzen. Denn das Amtsgericht hat es - wenn auch wohl unabsichtlich aufgrund verspäteter Vorlage - unterlassen, vor der Durchführung des Versteigerungstermins über den Eilantrag zur Abwendung des Versteigerungstermins zu entscheiden und dem Beschwerdeführer daher effektiven Rechtsschutz in angemessener Zeit vor der Schaffung vollendeter Tatsachen verwehrt (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 46, 166 <178 f.>; 65, 1 <70>; 93, 1 <13>).

3

Diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer jedoch weder ausdrücklich noch in der Sache zum Gegenstand des hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens gemacht. Zwar richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen "die Entscheidungen des Amtsgerichts Esslingen vom (…) und vom 09.08.2019 in der Sache 1 K 79/17" (gemeint ist wohl "vom 08.08.2019"). Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde geht allerdings hervor, dass sich der Beschwerdeführer in der Sache nur gegen den amtsgerichtlichen Beschluss betreffend seine Terminserinnerung wendet. Denn den Beschluss des Amtsgerichts betreffend seinen Eilantrag thematisiert er nur insoweit, als er eine Grundrechtsverletzung durch das Landgericht rügt. Darüber hinaus würde eine Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 8. August 2019 betreffend den Eilantrag auch nicht den Begründungsanforderungen genügen und dürfte zudem verfristet sein.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.