Nichtannahme mehrerer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerden in Steuersachen
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG verbindet mehrere Verfassungsbeschwerden in Steuersachen und nimmt sie nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerden erfüllten die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht, weil es an einer hinreichenden verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung mit dem einfachen Recht und dem konkreten Sachverhalt fehlte. Textbausteinartige, wiederholte Formulierungen ohne Fallbezug genügten nicht. Anträge auf Auslagenerstattung wurden abgelehnt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerden in Steuersachen mangels hinreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen; Erstattungsanträge abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sie den zugrunde liegenden Sachverhalt und das einschlägige einfache Recht darlegt und hinreichend substantiiert darlegt, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (§ 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG).
Sind zu einer aufgeworfenen Verfassungsfrage bereits Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergangen, muss die Beschwerde die behauptete Grundrechtsverletzung in Auseinandersetzung mit den dort entwickelten Maßstäben begründen.
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, erfordert sie eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihren tragenden Begründungslinien auf verfassungsrechtlicher Ebene.
Die bloße Wiedergabe von Maßstäben oder textbausteinartige, zusammenhanglose Formulierungen ohne konkrete Anwendung auf den Einzelfall genügen nicht; wiederholt verwendete, nicht fallbezogene Formulierungen können die Begründung als unzureichend erscheinen lassen.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 28. Mai 2025, Az: IV S 4/25, Beschluss
vorgehend BFH, 24. März 2025, Az: IV B 20/24, Beschluss
vorgehend BFH, 28. Mai 2025, Az: IV S 3/25, Beschluss
vorgehend BFH, 24. März 2025, Az: IV B 19/24, Beschluss
vorgehend BFH, 28. Mai 2025, Az: IV S 5/25, Beschluss
vorgehend BFH, 24. März 2025, Az: IV B 43/24, Beschluss
vorgehend BFH, 22. Juli 2025, Az: IV S 7/25, Beschluss
vorgehend BFH, 30. April 2025, Az: IV B 10/24, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen werden abgelehnt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Auslagenerstattung gemäß § 34a Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz trotz Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung angezeigt erscheinen lassen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn sie sind unzulässig.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht hinreichend begründet. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich eine Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 23> m.w.N.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich zu befassen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 130, 1 <21>). Das erfordert in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2020 - 2 BvR 1893/20 -, Rn. 1).
Dem genügen die vorliegenden Beschwerdebegründungen in keiner Weise. Es werden zwar teilweise vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Maßstäbe wiedergegeben, nicht aber auf den konkreten Sachverhalt angewandt. Eine textbausteinartige und zusammenhanglose Wiedergabe von Maßstäben ohne Bezug zum konkreten Fall vermag eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht aufzuzeigen. Auch die bloße - zumal vorliegend äußerst kurz gehaltene - Sachverhaltsschilderung vermag dies allein nicht zu leisten. Erforderlich ist stets auch und gerade die verfassungsrechtliche Aufarbeitung des Falles.
Zudem ist festzuhalten, dass die vorliegend herangezogenen Maßstäbe von der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen in gleicher Weise mit teilweise wortgleichen Feststellungen auch in anderen Verfahren Verwendung finden. Auch deshalb ist letztlich kein Bezug zu einem bestimmten Fall auszumachen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.