Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nach Ablauf eines Jahres (§ 93 Abs 2 S 5 BVerfGG) - Tenorbegründung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragte Wiedereinsetzung in die Monatsfrist nach §93 Abs.1 S.1 BVerfGG. Streitpunkt war, ob der Antrag binnen eines Jahres nach Fristablauf (§93 Abs.2 S.5 BVerfGG) gestellt und hinreichend begründet worden ist. Das BVerfG lehnte die Wiedereinsetzung ab, da die Jahresfrist verstrichen war. Zudem fehlte der Nachweis, dass die Versäumung ohne Verschulden erfolgte; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in die Monatsfrist als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Monatsfrist gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 93 Abs. 2 S. 5 BVerfGG ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellt wird.
Die Gewährung der Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert und glaubhaft darlegt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 93 Abs. 2 S. 1 BVerfGG).
Die in § 93 Abs. 2 S. 5 BVerfGG geregelte Jahresfrist ist als Ausschlussfrist zu behandeln; ihr Ablauf begründet die Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags.
Eine Verfassungsbeschwerde wird vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich Fristeinhaltung oder wirksame Wiedereinsetzung, nicht vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Landau (Pfalz), 10. Juli 2013, Az: 3 T 119/13, Beschluss
vorgehend AG Landau (Pfalz), 21. Juni 2013, Az: 1 XIV 198/13 L, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellt worden ist (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 5 BVerfGG). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.