Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer strafprozessualen Wiederaufnahmesache wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Substantiierung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt, das Berufungsurteil betreffe ihn und beantragt Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Sie sei unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität verletzt wurde (keine Anhörungsrüge) und die vorgebrachten Tatsachen nicht hinreichend substantiiert wurden.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen wegen Subsidiarität und unzureichender Substantiierung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht zuvor die zur Beseitigung des gerügten Grundrechtsverstoßes geeigneten fachgerichtlichen Verfahrensbehelfe erschöpft hat; im Strafprozess kann hierzu die Anhörungsrüge nach § 33a StPO gehören.
Eine Verfassungsbeschwerde genügt den Anforderungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht, wenn wesentliche Tatsachenbehauptungen nicht hinreichend substantiiert oder maßgebliche Nachweise (z.B. Entlassungsschein) nicht vorgelegt werden, so dass eine abschließende Prüfung der behaupteten Grundrechtsverletzung nicht möglich ist.
Der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte das Fachgericht übergangen oder nicht hinreichend berücksichtigt hat; bloße Behauptungen über eine fehlerhafte Bezugnahme auf Vorentscheidungen genügen nicht.
Besteht in der Verfassungsbeschwerde Bezug auf beweiserhebliche Unterlagen, trifft den Beschwerdeführer eine Vorlageobliegenheit; das Unterlassen der Vorlage beeinträchtigt die Nachprüfbarkeit des angegriffenen Entscheids und kann zur Unzulässigkeit führen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ulm, 3. Dezember 2019, Az: 3 Qs 58/19, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Das Amtsgericht Göppingen verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. Mai 1995 wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. In derselben Entscheidung verurteilte das Amtsgericht Göppingen auch die mitangeklagte Täterin. Die beiden Angeklagten legten Berufung ein, die das Landgericht Ulm / Donau mit Urteil vom 4. Dezember 1995 auf Grundlage eigener Feststellungen verwarf.
2. Mit Schriftsatz vom 23. April 2019 hat der Beschwerdeführer nach § 364b StPO die Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags beantragt. Er, der Beschwerdeführer, habe sich in der Tatzeit in Haft befunden. Daraus ergebe sich, dass er die Tat nicht begangen haben könne.
3. Das Amtsgericht Ulm hat den Antrag mit Beschluss vom 12. Juni 2019 abgelehnt. Der Beschwerdeführer berufe sich auf Feststellungen des Berufungsurteils, die sein eigenes Verfahren nicht beträfen. Im Umfang der Feststellungen sei das Urteil des Amtsgerichts Göppingen in Rechtskraft erwachsen.
4. Seine gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegte Beschwerde hat der Beschwerdeführer dahingehend begründet, das Urteil des Amtsgerichts Göppingen sei nur im Tenor in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen sei es aber durch die Feststellungen des Berufungsgerichts "obsolet" geworden.
Das Landgericht Ulm hat die Beschwerde mit hier angefochtenem Beschluss vom 3. Dezember 2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 6. Mai 2020, verworfen. Die Entscheidung des Amtsgerichts sei zu Recht und mit zutreffender Begründung ergangen. Ergänzend sei zu bemerken, dass die behauptete Inhaftierung keine neue Tatsache im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO sei. Im Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 10. Mai 1995 seien "die Vorverurteilungen des Beschwerdeführers und damit auch seine Inhaftierung" ausdrücklich festgestellt worden.
I.
Mit seiner am 9. Mai 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Ulm willkürlich sei. Das Berufungsurteil habe auch ihn, den Beschwerdeführer, betroffen. Zudem seien im Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 10. Mai 1995 keine Haftzeiten festgestellt worden.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht Ulm sei - durch Bezugnahme auf die vorangehende amtsgerichtliche Entscheidung - zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Berufungsurteil den Beschwerdeführer nicht betreffe, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden (vgl. BVerfGE 63, 77 <78>). Danach hat ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 <389>; 81, 22 <27>). Der Beschwerdeführer muss deshalb von den fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in einer Weise Gebrauch machen, die gewährleistet, dass sich das Fachgericht mit seinem Vorbringen sachlich auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 91, 93 <107>).
Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht, weil sich der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Entscheidung nicht zunächst mit der Anhörungsrüge nach § 33a StPO gewandt hat. Dazu bestand aber deswegen Anlass, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung konkret gerügt hatte, dass das Berufungsurteil auch ihm gegenüber ergangen sei. Diese Rüge erscheint mit Blick auf die Berufungsentscheidung, die der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt hat, nicht als von vornherein unbegründet. Gleichwohl ist das Landgericht Ulm auf die erhobene Rüge nicht eingegangen, sondern hat lediglich auf die "zutreffende Begründung" des Amtsgerichts verwiesen. Aufgrund des Inhalts der Berufungsentscheidung bestand indes Anlass zu einer eingehenderen Auseinandersetzung mit der erhobenen Rüge. Weil das Landgericht durch seinen Verweis auf die festgestellten Haftzeiten eine möglicherweise selbstständig tragende eigene Begründung für seine Entscheidung gegeben hat, ist zwar fraglich, ob der Gehörsverstoß auch, wie § 33a StPO fordert, entscheidungserheblich war. Dies erscheint aber auch nicht ausgeschlossen, weil das Landgericht das Verhältnis der Argumente zueinander nicht weiter beschrieben hat.
2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht Ulm sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Amtsgericht Göppingen in seinem Urteil vom 10. Mai 1995 Haftzeiten festgestellt habe, hat er die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten gemäß §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG allerdings nicht hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt. Es trifft zwar zu, dass das vorgelegte Urteil des Amtsgerichts Göppingen ausdrücklich lediglich Ausführungen zu den im Bundeszentralregister eingetragenen Vorstrafen und - teilweise - zum Vollstreckungsverlauf sowie zur Erledigung der Vollstreckung enthält, nicht aber zu Haftzeiten. Ob aus den Ausführungen des Amtsgerichts Göppingen Rückschlüsse hinsichtlich der Haftzeiten möglich sind, auf die sich das Landgericht in der hier angefochtenen Entscheidung bezogen haben könnte, kann jedoch aufgrund des unzureichenden Vorbringens in der Verfassungsbeschwerde nicht abschließend geprüft werden. Der Beschwerdeführer teilt insbesondere nicht mit, in welcher Sache er sich zur Tatzeit in Haft befunden haben will. Zudem legt er den Entlassungsschein der Justizvollzugsanstalt nicht vor, auf den er in seinem Wiederaufnahmeantrag Bezug genommen hat. Es ist deswegen nicht vollständig nachvollziehbar, auf welcher Informationsgrundlage das Landgericht Ulm seine Entscheidung getroffen hat (zur Vorlageobliegenheit hinsichtlich maßgeblicher Dokumente vgl. nur BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 10 m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.