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BVerfG·2 BvR 1032/20·07.12.2020

Nichtannahme einer unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde (Fehlen eines vollständigen, kohärenten und nachvollziehbaren Sachvortrags) - PKH-Ablehnung mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und erhob Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG nahm die Beschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an, da die Begründung die Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG nicht erfüllte und ein vollständiger, kohärenter Sachvortrag zur Verletzung von Rechten fehlte. Mangels Erfolgsaussicht wurde die Prozesskostenhilfe versagt; eine weitergehende Begründung unterblieb. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn ihre Begründung die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG nicht erfüllt; insbesondere fehlt die Zulässigkeit, sofern ein vollständiger, kohärenter und verständlicher Sachvortrag zur Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 BVerfGG fehlt.

2

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat; die Voraussetzungen der Bewilligung sind insoweit nach § 114 ZPO entsprechend zu prüfen.

3

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen.

4

Nichtannahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 20. April 2020, Az: 4 Ws 52/20 KL - 53/20 KL, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Es fehlt bereits an einem vollständigen, kohärenten und aus sich heraus verständlichen Sachvortrag.

I.

2

Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2020 - 2 BvR 336/19 -, Rn. 14) zu verneinen.

II.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.