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BVerfG·2 BvR 1022/08, 2 BvR 182/09·13.10.2010

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzt in zwei Verfassungsbeschwerdeverfahren die Gegenstandswerte für die anwaltliche Tätigkeit fest. Streitwerte werden zur Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung nach den einschlägigen Vorschriften des RVG bestimmt. Für Verfahren I. wird der Wert auf 750.000 € und für Verfahren II. auf 500.000 € festgesetzt. Grundlage sind § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 RVG.

Ausgang: Festsetzung der Gegenstandswerte für anwaltliche Tätigkeit: Verfahren I. 750.000 €, Verfahren II. 500.000 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht setzt den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Berechnung der Vergütung nach dem RVG fest.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt aufgrund von § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 RVG.

3

Der Gegenstandswert kann für verschiedene Verfassungsbeschwerdeverfahren unterschiedlich festgesetzt werden; eine einzelfallbezogene Bestimmung ist möglich.

4

Der festgesetzte Gegenstandswert in Euro bildet die Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung nach dem RVG.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 22 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 30. Juni 2009, Az: 2 BvE 2/08, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird im Verfahren zu I. auf 750.000 € (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend Euro) und im Verfahren zu II. auf 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 1 RVG).