Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Eilrechtsschutz bzgl einer Abschiebung nach Tunesien - unzureichende Substantiierung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Eilrechtsschutz gegen seine Abschiebung und stellte Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und lehnte PKH ab. Entscheidungsgrund war das Unterlassen der Vorlage wesentlicher Unterlagen und eine unzureichende Substantiierung der behaupteten Grundrechtsverletzungen. Rügen zu ausländischen Maßnahmen sind unbeachtlich, soweit die Beschwerde nur die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen betrifft.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen wegen fehlender Unterlagen und unzureichender Substantiierung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer wesentliche Unterlagen nicht vorlegt oder deren Inhalt nicht substantiiert wiedergibt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann zu versagen sein, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei der Prüfung einer Verfassungsbeschwerde sind Rügen, die sich auf Sachverhalte außerhalb des Angriffsgegenstandes (z. B. ausländische Haftmaßnahmen) beziehen, unbeachtlich, wenn die Beschwerde allein verwaltungsgerichtliche Beschlüsse angreift.
Behauptete Verletzungen von Grundrechten sind substantiiert darzulegen; pauschale oder bloß formelhafte Verweise auf Grundrechtsartikel genügen nicht zur Begründung der Verfassungsbeschwerde.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend VG Gelsenkirchen, 17. Dezember 2018, Az: 7a L 2232/18.A, Beschluss
vorgehend VG Gelsenkirchen, 21. November 2018, Az: 7a L 1947/18.A, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin B… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil für den Vortrag des Beschwerdeführers wesentliche Unterlagen nicht vorgelegt oder ihrem Inhalt nach wiedergegeben worden sind. Im Übrigen ist eine Verletzung des Grundrechts aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 16a Absatz 1, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz nicht substantiiert dargelegt worden. Die gegen die Abschiebehaft des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2018 bis 13. Juli 2018 in der Bundesrepublik Deutschland, die Abschiebemaßnahme vom 13. Juli 2018 und seine Haft in Tunesien vom 13. Juli 2018 bis 27. Juli 2018 vorgebrachten Rügen gehen ins Leere, da Gegenstand der Verfassungsbeschwerde allein die an eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse anknüpfenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.