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BVerfG·2 BvR 1016/16·26.04.2017

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Verneinung einer Beschwer iSd § 116 StVollzG bei Verpflichtungsantrag und bloßer Verurteilung zu Neubescheidung - vorliegend jedoch iE keine Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, da angegriffene Entscheidung zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auf selbständig tragende, unbedenkliche Alternativbegründung gestützt wurde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafvollzugsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem Verpflichtungsantrag an die Gerichte, die JVA zur Genehmigung monatlicher Ausführungen zu verpflichten. Das OLG lehnte die Rechtsbeschwerde mit der Begründung ab, es liege keine Beschwer vor, da nur eine Neubescheidung angeordnet worden sei. Das BVerfG sieht verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Auslegung, nimmt die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht an, weil die Entscheidung des OLG auf einer selbstständig tragenden, verfassungsrechtlich unbedenklichen Alternativbegründung beruht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; keine Erfolgsaussichten, da OLG-Entscheidung auf selbstständig tragender, unbedenklicher Alternativbegründung beruht

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 116 StVollzG setzt eine formelle Beschwer voraus; bei Verpflichtungsanträgen liegt eine solche Beschwer auch dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung die Behörde lediglich zur Neubescheidung verpflichtet.

2

Das Rechtsschutzsystem des StVollzG ist am Verwaltungsprozessrecht auszurichten; Maßstäbe zur formellen Beschwer sind entsprechend anzuwenden.

3

Eine Gerichtsentscheidung, die eine Rechtsmittelzulässigkeit verneint, ist verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn die Auslegung willkürlich von der bisherigen Rechtsprechung und überzeugender Literatur abweicht ohne sachliche Begründung.

4

Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung auf einer selbständig tragenden, verfassungsrechtlich unbedenklichen Alternativbegründung fußt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 GG§ Art 19 Abs 4 GG§ 109 StVollzG§ 109ff StVollzG§ 116 Abs 1 StVollzG§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 14. April 2016, Az: 2 Ws 199/16, Beschluss

vorgehend LG Regensburg, 2. Februar 2016, Az: SR StVK 204/14, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2

1. Zwar hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 StVollzG insoweit verkannt, als es angenommen hat, hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Genehmigung monatlicher Ausführungen liege eine Beschwer nicht vor. Diese Rechtsauffassung begegnet im Hinblick auf die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) und Art. 19 Abs. 4 GG erheblichen Bedenken.

3

a) Das Rechtsschutzsystem des Strafvollzugsgesetzes ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen an den Verwaltungsprozess angelehnt. Dort - und dementsprechend im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht - wird für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels eine formelle Beschwer des Rechtsmittelführers vorausgesetzt, die vorliegt, wenn die Wirkungen der ergangenen Entscheidung ungünstiger sind als die der beantragten Entscheidung oder - anders ausgedrückt - die angefochtene Entscheidung, soweit sie verbindlich werden kann, hinter dem Begehren des Rechtsmittelführers zurückbleibt. Es ist allgemein anerkannt, dass eine solche Beschwer bei Verpflichtungsanträgen vorliegt, wenn die ergangene Entscheidung zwar aufgehoben, die Behörde jedoch nur zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 31 m.w.N.).

4

b) Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 StVollzG in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise ausgelegt, indem es eine Beschwer mit dem Hinweis auf die vom Landgericht tenorierte Pflicht zur Neubescheidung abgelehnt hat. Es ist offensichtlich, dass das Landgericht dem Antrag des Beschwerdeführers, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm "ab sofort die Durchführung von Ausführungen zu gewähren", nur teilweise entsprochen hat. Der Beschwerdeführer erreichte lediglich die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur neuen Bescheidung seines Begehrens, nicht aber - wie von ihm beantragt - die Verpflichtung zur Genehmigung der Ausführungen. Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts weicht ohne sachliche Begründung von der bisherigen Rechtsprechung und der einhelligen Ansicht in der Literatur zum Vorliegen einer Beschwer ab (vgl. dazu die Nachweise bei BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 31).

5

2. Die Verfassungsbeschwerde kann dennoch im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris, Rn. 26; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1491/14 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris, Rn. 23). Das Gericht hat seine Entscheidung auch auf die selbständig tragende Begründung gestützt, eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) geboten. Insoweit ist die Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

6

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.