Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie im eA-Verfahren - Ablehnung der Auslagenerstattung im eA-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG setzte im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der Hauptsache auf 1.000.000 € und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 100.000 €. Die Festsetzungen erfolgten auf Grundlage von § 37 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 1 RVG. Ein Antrag auf Erstattung der Auslagen im eA-Verfahren wurde abgelehnt.
Ausgang: Gegenstandswerte für Hauptsache und eA festgesetzt; Antrag auf Auslagenerstattung im eA-Verfahren abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht bestimmt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren nach den Vorschriften des RVG, insb. § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 22 Abs. 1 RVG.
Für separierte Verfahrensteile, insbesondere für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ist ein gesonderter Gegenstandswert zu bemessen.
Die Bewilligung der Erstattung von Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht automatisch zu und kann vom Gericht abgelehnt werden.
Bei der Gegenstandswertfestsetzung sind Umfang und Bedeutung des Streitgegenstands im jeweiligen Verfahrensabschnitt zu berücksichtigen, so dass unterschiedliche Werte für Hauptsache und eA festgesetzt werden können.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 30. Juni 2009, Az: 2 BvE 2/08, Urteil
Tenor
1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten zu 1. im Hauptsacheverfahren wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 1 RVG).
2. Der Antrag auf Erstattung der Auslagen in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.