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BVerfG·2 BvR 1010/08·13.10.2010

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie im eA-Verfahren - Ablehnung der Auslagenerstattung im eA-Verfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG setzte im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der Hauptsache auf 1.000.000 € und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 100.000 €. Die Festsetzungen erfolgten auf Grundlage von § 37 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 1 RVG. Ein Antrag auf Erstattung der Auslagen im eA-Verfahren wurde abgelehnt.

Ausgang: Gegenstandswerte für Hauptsache und eA festgesetzt; Antrag auf Auslagenerstattung im eA-Verfahren abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht bestimmt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren nach den Vorschriften des RVG, insb. § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 22 Abs. 1 RVG.

2

Für separierte Verfahrensteile, insbesondere für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ist ein gesonderter Gegenstandswert zu bemessen.

3

Die Bewilligung der Erstattung von Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht automatisch zu und kann vom Gericht abgelehnt werden.

4

Bei der Gegenstandswertfestsetzung sind Umfang und Bedeutung des Streitgegenstands im jeweiligen Verfahrensabschnitt zu berücksichtigen, so dass unterschiedliche Werte für Hauptsache und eA festgesetzt werden können.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 22 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 30. Juni 2009, Az: 2 BvE 2/08, Urteil

Tenor

1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten zu 1. im Hauptsacheverfahren wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 1 RVG).

2. Der Antrag auf Erstattung der Auslagen in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.