Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 1000/22·27.06.2022

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete ein Ablehnungsgesuch gegen Richterin Wallrabenstein und legte Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf einstweilige Anordnung vor. Das Gericht prüfte, ob das Ablehnungsgesuch begründet ist und ob die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird. Das Ablehnungsgesuch wird als offensichtlich unzulässig verworfen, weil keine konkreten Anhaltspunkte für Befangenheit und keine nachvollziehbare Vergleichsbegründung vorliegen; die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG).

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richterin Wallrabenstein als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung verworfen werden, wenn es offensichtlich unzulässig ist; in diesem Fall bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter.

2

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn dessen Begründung offensichtlich ungeeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen.

3

Die bloße Bezugnahme auf eine andere Entscheidung ohne nachvollziehbare Ausführung zur Vergleichbarkeit genügt nicht, um Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

4

Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann auf eine Begründung der Nichtannahme verzichtet werden.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 6. April 2022, Az: 3 W 1/22, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Auch sind sie von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn dessen Begründung offensichtlich ungeeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 133, 377 <406 Rn. 71>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2020 - 1 BvR 2318/19 -, Rn. 16).

2

So liegt es hier. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält schon keine Anhaltspunkte dafür, weswegen es Anlass zum Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin Wallrabenstein geben könnte. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2021 zum Aktenzeichen 2 BvR 2006/15 und die (angebliche) Vergleichbarkeit dieses Verfahrens mit dem hiesigen Verfahren wird nicht nachvollziehbar erläutert; eine irgendwie geartete Vergleichbarkeit ist auch sonst nicht erkennbar.

3

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.