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BVerfG·2 BvQ 96/19·05.12.2019

Ablehnung des Erlasses einer eA mit Tenorbegründung: Unzulässigkeit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung sowie mangels hinreichend substantiierter Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim BVerfG. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig wäre (Beschwerde zum Landgericht noch offen). Zudem war die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert, sodass eine Folgenabwägung entfiel.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender Rechtswegerschöpfung und unzureichender Substantiierung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde setzt die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs voraus; ist der Rechtsbehelf beim zuständigen Fachgericht noch zulässig, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert, dass die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde hinreichend substantiiert dargelegt ist; fehlt es an einer solchen Substantiierung, ist der eA-Antrag unzulässig.

3

Bei Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen (z. B. fehlende Rechtswegerschöpfung oder unzureichende Substantiierung) besteht kein Raum für eine Abwägung der Folgen zugunsten des Antragstellers.

4

Die Ablehnung eines eA-Antrags wegen Verfahrensvoraussetzungen ist unanfechtbar, wenn die entscheidenden Zuschreibungen auf unüberwindbaren Zulässigkeitsdefiziten beruhen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 62 AufenthG 2004§ 49ff FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Frankfurt, 28. November 2019, Az: 934 XIV 2147/19 B, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig. Dem Antragsteller steht noch das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landgericht Frankfurt am Main offen. Im Übrigen wäre die Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Antragstellers nicht hinreichend substantiiert begründet. Für eine Folgenabwägung wäre daher kein Raum.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.