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BVerfG·2 BvQ 95/21·20.10.2021

Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einer ausländerrechtlichen Sache - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung (§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG)

Öffentliches RechtAusländerrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer ausländerrechtlichen Sache. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab und verkündete den Beschluss ohne Begründung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG. Die schriftliche Begründung wird gesondert übermittelt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; Begründung wird separat übermittelt; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht kann abgelehnt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung nicht vorliegen.

2

§ 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG erlaubt es dem Bundesverfassungsgericht, die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung bekanntzugeben, ohne die Begründung sofort mitzuteilen; die Gründe können gesondert übermittelt werden.

3

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen können als unanfechtbar bezeichnet werden.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG§ 32 Abs. 5 BVerfGG

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 20. Oktober 2021, Az: 2 BvQ 95/21, Ablehnung einstweilige Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Eine Begründung des Beschlusses wird gesondert übermittelt (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.