Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einer ausländerrechtlichen Sache - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung (§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer ausländerrechtlichen Sache. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab und verkündete den Beschluss ohne Begründung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG. Die schriftliche Begründung wird gesondert übermittelt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; Begründung wird separat übermittelt; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht kann abgelehnt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung nicht vorliegen.
§ 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG erlaubt es dem Bundesverfassungsgericht, die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung bekanntzugeben, ohne die Begründung sofort mitzuteilen; die Gründe können gesondert übermittelt werden.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen können als unanfechtbar bezeichnet werden.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 20. Oktober 2021, Az: 2 BvQ 95/21, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Eine Begründung des Beschlusses wird gesondert übermittelt (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.