Eilantrag in einer Klageerzwingungssache (§§ 171ff StPO) erfolglos - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität (§ 90 Abs 2 BVerfGG) bei unterbliebener Vorschaltbeschwerde gem § 172 Abs 1 S 1 StPO
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Außervollzugsetzung eines Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren (§§ 171ff. StPO) durch Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das BVerfG lehnt den Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ab, weil die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre. Die Subsidiarität nach § 90 Abs. 2 BVerfGG ist nicht gewahrt, da der Antragsteller trotz Rechtsmittelbelehrung keine Beschwerde nach § 172 Abs. 1 S. 1 StPO erhoben hat. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen; Subsidiarität verletzt wegen unterbliebener Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 Abs. 1 BVerfGG einstweilige Anordnungen treffen, wenn eine vorläufige Regelung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem sonst wichtigen Gemeinwohlgrund dringend geboten ist.
Bei der Entscheidung über einstweilige Anordnungen bleiben materielle Gründe für die Verfassungswidrigkeit außer Betracht, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache ist von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Die Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG erfordert die Erschöpfung fachgerichtlicher und gesetzlich vorgesehener Rechtswege; eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn diese Rechtsbehelfe nicht vorgebraucht wurden.
Im strafprozessualen Bereich muss vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Einstellungsbescheid die nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgesehene Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft eingelegt werden, sofern der Beschuldigte hierüber belehrt wurde.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des Bescheids der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 20. Oktober 2020, mit dem das gegen den Beschuldigten wegen Verletzung von Privatgeheimnissen geführte Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
II.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 <277>; 11, 339 <342>; 16, 236 <238>; 35, 193 <195>; 71, 350 <352>; 150, 163 <166 Rn. 9>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 <345>; 92, 130 <133>; 118, 111 <122>; 143, 65 <87>; 145, 348 <356 Rn. 28>; 150, 163 <166 Rn. 9>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr).
2. Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre; diese würde dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht werden (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Antragsteller hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er gegen den angegriffenen Bescheid - trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung - keine Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft (§ 172 Abs. 1 Satz 1 StPO) eingelegt hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.