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BVerfG·2 BvQ 9/20·06.02.2020

Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Außervollzugsetzung einer Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien - Bekanntgabe der Entscheidung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAuslieferungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer begehrt eine einstweilige Außervollzugsetzung seiner Auslieferung an Rumänien und kündigt Verfassungsbeschwerde an. Das BVerfG untersagt vorläufig die Übergabe bis zur Entscheidung über die angekündigte Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Wochen, und verlangt die Vorlage einer Vollmacht nach §22 Abs.2 BVerfGG. Die Entscheidung wurde zunächst ohne Begründung gemäß §32 Abs.5 BVerfGG bekanntgegeben; die Auslieferungshaft bleibt unberührt.

Ausgang: Einstweilige Anordnung, die Übergabe an Rumänien bis zur Entscheidung über die angekündigte Verfassungsbeschwerde (längstens sechs Wochen) untersagt; Vorlage einer Vollmacht angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann durch einstweilige Anordnung die Übergabe eines Beschwerdeführers an ausländische Behörden bis zur Entscheidung über eine angekündigte Verfassungsbeschwerde außer Vollzug setzen.

2

Das Gericht kann die vorläufige Außervollzugsetzung mit der Auflage verbinden, innerhalb einer gesetzten Frist eine den Anforderungen des §22 Abs.2 BVerfGG entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.

3

Gemäß §32 Abs.5 BVerfGG ist eine Bekanntgabe des Beschlusses ohne gleichzeitige Begründung zulässig; die Begründung kann nachgereicht werden.

4

Die Anordnung der Außervollzugsetzung berührt nicht automatisch die Fortdauer einer bestehenden Auslieferungshaft, sofern das Gericht dies nicht ausdrücklich anordnet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG§ 22 Abs. 2 BVerfGG§ 32 Abs. 5 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 16. Januar 2020, Az: 2 AuslA 243/19, Beschluss

nachgehend BVerfG, 12. März 2020, Az: 2 BvQ 9/20, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Übergabe des Antragstellers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die angekündigte Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.