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BVerfG·2 BvQ 9/19·22.05.2019

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung der Abschiebung des Antragstellers nach Äthiopien

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung, die seine Abschiebung nach Äthiopien einstweilen untersagte. Zentral war die Frage, ob der vorläufige Schutz gegen die Abschiebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortwirken soll. Das BVerfG wiederholt die einstweilige Anordnung mit Wirkung bis zum 22.11.2019, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache (2 BvR 509/19). Der Tenor enthält keine weiteren Ausführungen zum Entscheidungsgrund im vorgelegten Auszug.

Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Abschiebung bis 22.11.2019 bzw. bis zur Entscheidung in der Hauptsache stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann durch einstweilige Anordnung die Vollziehung einer Abschiebung vorläufig untersagen.

2

Die Wiederholung einer bereits ergangenen einstweiligen Anordnung ist zulässig und kann befristet oder bis zur Entscheidung in der Hauptsache angeordnet werden.

3

Die Wirksamkeit einer Wiederholungsanordnung kann im Tenor durch ein konkretes Datum oder bis zur Entscheidung in der Hauptsache begrenzt werden.

4

Eine einstweilige Anordnung zur Untersagung der Abschiebung erstreckt sich auf die vorläufige Hemmung der Vollstreckung der Abschiebungsmaßnahme.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 22. Februar 2019, Az: 2 BvQ 9/19, Einstweilige Anordnung

vorgehend VG Ansbach, 22. Februar 2019, Az: AN 11 E 19.00273, Beschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 22. Februar 2019, wonach die Abschiebung des Antragstellers nach Äthiopien einstweilen untersagt wird, wird mit Wirkung bis zum 22. November 2019, längstens aber bis zur Entscheidung in der Hauptsache 2 BvR 509/19, wiederholt.