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BVerfG·2 BvQ 9/19·22.02.2019

Erlass einer eA mit Tenorbegründung: Einstweilige Untersagung der Abschiebung des Antragstellers nach Äthiopien - unzureichende Berücksichtigung familiärer Bindungen (Art 6 Abs 1 GG) im fachgerichtlichen Eilverfahren - Gegenstandswertfestsetzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAusländer- und AsylrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung nach Äthiopien. Das BVerfG untersagte die Abschiebung bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde (längstens drei Monate), da das Verwaltungsgericht Art. 6 Abs. 1 GG nicht hinreichend berücksichtigt habe. In der Folgenabwägung überwogen die jungen Kinder des Antragstellers und eine fünfjährige Einreisesperre.

Ausgang: Einstweilige Untersagung der Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erlassen (Antrag stattgegeben).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Abschiebung ist in der Folgenabwägung das elterliche Sorge- und Erziehungsrecht sowie das Kindeswohl aus Art. 6 Abs. 1 GG angemessen zu berücksichtigen.

2

Das sehr junge Alter der Kinder und eine längerfristige Einreisesperre können das Gewicht der Interessenabwägung zugunsten eines Abschiebungsverbots erhöhen.

3

Ist nicht erkennbar, dass das Fachgericht in einem Eilverfahren Grundrechtspositionen (insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG) sorgfältig geprüft hat, kann dies die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das BVerfG rechtfertigen.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen einer einstweiligen Anordnung dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen erstatten und den Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeiten nach den Vorschriften des RVG festsetzen.

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 58 AufenthG 2004§ 60 AufenthG 2004§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Ansbach, 22. Februar 2019, Az: AN 11 E 19.00273, Beschluss

nachgehend BVerfG, 22. Mai 2019, Az: 2 BvQ 9/19, Einstweilige Anordnung

Tenor

1. Die Abschiebung des Antragstellers nach Äthiopien wird bis zum Erlass einer Entscheidung über die zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von drei Monaten, untersagt. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es spricht Überwiegendes dafür, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden hat. Bei der gerichtlichen Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers sowie dem Kindeswohl einerseits und dem öffentlichen Interesse andererseits wurde nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Töchter des Antragstellers noch sehr jung (knapp vier Jahre bzw. sieben Monate) sind und eine Einreisesperre von fünf Jahren festgesetzt wurde. Die Folgenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus.

2. Der Freistaat Bayern hat dem Antragsteller gemäß § 34a Absatz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes die notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.