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BVerfG·2 BvQ 9/11·06.05.2011

Ablehnung des Erlasses einer eA wegen fehlender Eilbedürftigkeit – Zumutbarkeit, die Entscheidung über den fachgerichtlichen Eilrechtsschutz abzuwarten – Zur Möglichkeit, bei offensichtlich unwahren Sachverhaltsangaben eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerde/EilrechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil der Antragsteller fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht ausgeschöpft hatte und es zumutbar sei, die Entscheidung der Fachgerichte abzuwarten. Die lange Verfahrensdauer rechtfertigt keinen Eilbedarf angesichts wiederholter substanzloser Eingaben. Das Gericht weist auf die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr (§34 Abs.2 BVerfGG) bei offensichtlich unwahren Angaben hin und wertet den Ablehnungsantrag als missbräuchlich.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender Eilbedürftigkeit abgelehnt; Antrag als missbräuchlich angesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer nicht zumutbarerweise die Entscheidung des Fachgerichts über seinen Eilantrag abwarten kann.

2

Zur Beurteilung der Eilbedürftigkeit ist die Erschöpfung fachgerichtlicher Maßnahmen und die Zumutbarkeit des Abwartens zu berücksichtigen.

3

Wiederholte, substanzlose oder widersprüchliche Anträge können besondere Eilbedürftigkeit entkräften und den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausschließen.

4

Bei offensichtlich unwahren oder missbräuchlichen Sachverhaltsangaben kann das Bundesverfassungsgericht eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG in Betracht ziehen bzw. den Antrag als missbräuchlich verwerfen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 120 Abs 1 StVollzG§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, nicht ausgeschöpft hat. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, die fachgerichtliche Entscheidung über seinen Eilantrag abzuwarten. Die bisherige Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens steht dem nicht entgegen. Angesichts der Art und Weise, in der der Beschwerdeführer die Arbeitskapazität der Gerichte - oft mit substanzlosen und wiederholenden Anträgen - in Anspruch nimmt, ist die bisherige Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens noch nicht zu beanstanden, zumal sich aus dem Inhalt seiner im fachgerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze von 62, 18 und 145 maschinenschriftlich klein und eng beschriebenen Seiten eine besondere Eilbedürftigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2010 - 2 BvR 1226/09 -, juris) nicht ohne weiteres erschließt.

2

2. Der Antragsteller wird auf die Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr(§ 34Abs. 2BVerfGG) bei offensichtlich unwahren Sachverhaltsangabenhingewiesen.

3

Seine Ausführungen sind widersprüchlich, denn er behauptet, die Justizvollzugsanstalt habe zu einem seiner Anträge keine Stellung genommen, zitiert aber aus eben dieser Stellungnahme. Auch führte er in mehreren fachgerichtlichen Verfahren und in mehreren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (vgl. u.a. 2 BvQ 69/09, 2 BvQ 18/10, 2 BvQ 50/10, 2 BvQ 84/10) aus, dass er, werde er nicht entsprechend einer Verträglichkeitsliste verpflegt, an einem anaphylaktischen Schock zu sterben drohe, um die entsprechende Liste nunmehr, soweit es das eigene Ernährungsverhalten betrifft, als bloße "Orientierungshilfe" zu bezeichnen, die keinesfalls eine Verbotsliste darstelle.

4

3. Über den Ablehnungsantrag ist nicht förmlich zu entscheiden, da er missbräuchlich ist (vgl. BVerfGE 11, 343 <348>; 72, 51 <59>).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.