Erfolgloser isolierter Eilantrag - Unzulässigkeit mangels hinreichender Antragsbegründung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht lehnte den Eilantrag ab, da es an der hinreichenden Substantiierung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG fehlte. Insbesondere wurden die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht substantiiert dargelegt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels substantiierten Vortrags zu den Erfolgsaussichten der Hauptsache verworfen (unanfechtbar)
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist eine hinreichende Substantiierung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erforderlich.
Die substantiiert darzulegenden Erfolgsaussichten der Hauptsache gehören zu den entscheidungserheblichen Voraussetzungen eines isolierten Eilantrags; fehlt es daran, ist der Antrag unzulässig.
Ein Eilantrag kann mangels genügender Begründung als unzulässig verworfen werden, ohne in der Sache inhaltlich entschieden zu werden.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, die wegen unzureichender Substantiierung ergehen, sind unanfechtbar, sofern das Gericht dies bestimmt.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig, da es offensichtlich an der hinreichenden Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG und insbesondere an einer substantiierten Darlegung der Erfolgsaussichten der Hauptsache fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.