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BVerfG·2 BvQ 86/20·20.11.2020

Erfolgloser, da unzulässiger Eilantrag in einer Klageerzwingungssache (§ 172 StPO) - bereits kein subsumtionsfähiger Sachverhalt dargelegt

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt eine einstweilige Anordnung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft, der seine Erinnerung verworfen hat. Das BVerfG lehnt den isolierten Eilantrag ab, weil eine zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre. Die Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen nicht und legt keinen subsumtionsfähigen Sachverhalt dar. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Isolierter Antrag auf einstweilige Anordnung wegen offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vor Anhängigkeit der Hauptsache durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist.

2

Für die Entscheidung über einstweilige Anordnungen bleiben mögliche Gründe für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache ist von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

3

Ein isolierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist abzulehnen, wenn eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.

4

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt und keinen subsumtionsfähigen Sachverhalt darlegt.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 172 Abs 1 StPO§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich mit dem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2020, mit dem seine Beschwerde gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Fulda vom 29. September 2020 verworfen wurde.

II.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 <277>; 11, 339 <342>; 16, 236 <238>; 35, 193 <195>; 71, 350 <352>; 150, 163 <166 Rn. 9>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

3

Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 <345>; 92, 130 <133>; 118, 111 <122>; 143, 65 <87>; 145, 348 <356 Rn. 28>; 150, 163 <166 Rn. 9>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr).

4

2. Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.

5

Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde würde den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht ansatzweise genügen. Der Antragsteller legt eine Verletzung in seinen Rechten gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG durch den angegriffenen Bescheid nicht nachvollziehbar dar; die Begründung lässt bereits keinen subsumtionsfähigen Sachverhalt erkennen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.