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BVerfG·2 BvQ 84/22·01.10.2022

Unzulässiger Eilantrag, gerichtet ua auf die Rückgängigmachung einer Zwangsräumung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtGrundrechteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, mit dem u.a. die Rückgängigmachung einer bereits vollzogenen Zwangsräumung begehrt wurde. Das Gericht stellte fest, dass es im Verfassungsbeschwerdeverfahren zwar Grundrechtsverletzungen feststellen und den Hoheitsakt nach §95 BVerfGG aufheben kann, nicht aber die Parteien zu bestimmtem Verhalten verpflichten darf. Zudem fehlte ein hinreichend substantiiertes Vorbringen zu den Voraussetzungen des §32 Abs.1 BVerfGG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Unzulässigkeit verworfen; Rückgängigmachung der Zwangsräumung nicht durchsetzbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde eine Grundrechtsverletzung feststellen und den angegriffenen Hoheitsakt nach §95 Abs.2 BVerfGG aufheben, nicht aber die Beteiligten des Ausgangsverfahrens zu einem bestimmten Verhalten verpflichten.

2

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht den begehrten Erfolg in der Hauptsache nicht bewirken oder durchsetzen könnte.

3

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer einstweiligen Anordnung nach §32 Abs.1 BVerfGG sind vom Antragsteller hinreichend substantiiert darzulegen; bloße oder pauschale Behauptungen genügen nicht.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 95 Abs 2 BVerfGG§ 95 Abs. 2 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits deshalb unzulässig, weil das Bundesverfassungsgericht die vom Antragsteller begehrte Rückgängigmachung der bereits erfolgten Zwangsräumung und die weiteren Verpflichtungsbegehren im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 <105>; 14, 192 <193>; 16, 220 <226>; 151, 58 <64 Rn. 13>; 155, 357 <374 Rn. 38>; BVerfGK 1, 32 <39>). Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine etwaige Grundrechtsverletzung feststellen und den betroffenen Hoheitsakt aufheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), nicht jedoch über die Beseitigung der Beschwer hinaus den Parteien des Ausgangsverfahrens ein bestimmtes Verhalten zur Pflicht machen (vgl. BVerfGE 7, 99 <106>; 14, 192 <193>).

2

Darüber hinaus fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.