Ablehnung eines isolierten eA-Antrags, gerichtet auf die Verlegung eines Sicherungsverwahrten in den offenen Vollzug - Rechtswegerschöpfung (hier: gem §§ 11 Abs 2, 16 Abs 2 SichVVollzG HE) nicht dargetan
KI-Zusammenfassung
Der Sicherungsverwahrte beantragt beim BVerfG einstweilige Anordnung und Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Verlegung in den offenen Vollzug. Streitpunkt ist, ob er substantiiert dargelegt hat, dass der ordentliche Rechtsweg (§§ 11 Abs.2, 16 Abs.2 Hess. SichVVollzG) erschöpft ist. Das BVerfG lehnt PKH und eA ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antrag nicht substantiiert belegt, dass der Rechtsweg beschritten wurde. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung und PKH abgelehnt mangels substantiierter Darlegung der Rechtswegerschöpfung und Erfolgsaussicht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn nicht substantiiert vorgetragen wird, dass der in der Hauptsache zu stellende Antrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antragsteller muss die Erschöpfung des Rechtswegs darlegen, soweit die begehrte Maßnahme einem landesrechtlich geregelten Vollzugsverfahren (z.B. Verlegung in den offenen Vollzug) zugänglich ist; sonst ist der Antrag abzuweisen.
Fehlt es an der substantiierten Darlegung wesentlicher Zulässigkeits- und Erfolgsvoraussetzungen des Hauptantrags, ist ein isolierter eA-Antrag mangels Erfolgsaussicht abzulehnen.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2015 - 2 BvQ 40/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris). Insbesondere hat er nicht dargetan, dass er gegen die Versagung einer Verlegung in den offenen Vollzug nach § 11 Abs. 2, § 16 Abs. 2 Hessisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz den Rechtsweg beschritten hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.