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BVerfG·2 BvQ 80/17·06.12.2017

Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aussetzung einer Abschiebung nach Afghanistan: Unzureichende Antragsbegründung bei unzureichenden Angaben zu angegriffenen Entscheidungen und fehlenden Unterlagen zum Asylerstverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung seiner Abschiebung nach Afghanistan. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig erscheint. Es fehlten Angaben, welche Entscheidungen angegriffen werden, inhaltliche Auseinandersetzung, verfassungsrechtliche Maßstäbe und Unterlagen zum Asylerstverfahren. Daher war eine Folgenabwägung nicht möglich.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 Abs. 1 BVerfGG einstweilige Anordnungen zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem sonstigen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl treffen; hierfür ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen.

2

Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgenabwägung und die Gegenüberstellung der Nachteile vorzunehmen, die bei Ausbleiben bzw. Erlass der einstweiligen Anordnung eintreten würden.

3

Die einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, etwa wegen unzureichender Begründung oder fehlender Darlegung des angegriffenen Verwaltungshandelns oder Gerichtsentscheids.

4

Zur Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung verlangt das Bundesverfassungsgericht zumindest eine hinreichende Sach- und Rechtsdarstellung: konkrete Benennung der angegriffenen Entscheidungen, substantiierte verfassungsrechtliche Begründung sowie vorgelegte oder inhaltlich wiedergegebene Verfahrensunterlagen (z.B. Asylerstakte); in extremen Eilfällen können die Anforderungen reduziert sein, nicht jedoch entfallen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 58 AufenthG 2004§ 60 AufenthG 2004§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).

3

2. Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Antragstellers - auch unter Berücksichtigung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - mangels ausreichender Begründung unzulässig. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.

4

Der Antragsteller macht weder hinreichend deutlich, welche behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen er angreift, noch setzt er sich mit diesen inhaltlich auseinander. Ebenso fehlen hinreichende Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben und zur Fehlerhaftigkeit der Anwendung einfachen Rechts. Unterlagen zum Asylerstverfahren sind nicht vorgelegt oder ihrem Inhalt nach mitgeteilt.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.