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BVerfG·2 BvQ 75/24·18.12.2024

Erfolgloser isolierter Eilantrag gegen eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses im Mängelbeseitigungsverfahren - kein zulässiger Rechtsbehelf in der Hauptsache eröffnet - Tenorbegründung

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung gegen eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses im Mängelbeseitigungsverfahren. Das BVerfG lehnte den Eilantrag ab, weil in der Hauptsache kein statthaftes Rechtsbehelf vorgesehen ist. Nach Bundeswahlgesetz/Bundeswahlordnung sind vorgelagerte Wahlrechtsangelegenheiten nur mit den dort geregelten Rechtsbehelfen anfechtbar; eine Ausnahme wurde nicht festgestellt.

Ausgang: Eilantrag gegen Entscheidung des Bundeswahlausschusses im Mängelbeseitigungsverfahren als unzulässig verworfen; kein statthaftes Rechtsmittel in der Hauptsache vorhanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können im Vorfeld der Wahl nur mit den im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden.

2

Gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses im Mängelbeseitigungsverfahren nach § 18 Abs. 3 S. 6 BWG ist kein unmittelbarer Rechtsbehelf vorgesehen.

3

Die Nichtanerkennungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 13 Nr. 3a, § 96a BVerfGG ist nur gegen die verbindliche Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4 S. 1 BWG statthaft und nicht gegen Vorentscheidungen im Mängelbeseitigungsverfahren.

4

Eine analoge Anwendung einer Vorschrift zur Öffnung des Rechtswegs scheidet aus, wenn es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.

5

Ein einstweiliger Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache von vornherein kein zulässiger Rechtsbehelf besteht und keine verfassungsrechtlich zu berücksichtigenden Ausnahmen ersichtlich sind.

Relevante Normen
§ Art 38 Abs 1 S 1 GG§ Art 21 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 96a BVerfGG§ 49 BWahlG§ 18 Abs 3 S 6 BWahlG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil ein in der Hauptsache zu stellender Antrag von vornherein unzulässig wäre. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können im Vorfeld der Wahl nach § 49 Bundeswahlgesetz nur mit den im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 8 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz; stRspr). Gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses im Mängelbeseitigungsverfahren nach § 18 Absatz 3 Satz 6 Bundeswahlgesetz ist ein Rechtsbehelf nicht vorgesehen. Die Nichtanerkennungsbeschwerde gemäß Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c Grundgesetz, § 13 Nummer 3a, § 96a Bundesverfassungsgerichtsgesetz ist nicht statthaft; sie bietet Rechtsschutz nur gegen die verbindliche Entscheidung des Bundeswahlausschusses gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 Bundeswahlgesetz. Eine analoge Anwendung des § 18 Absatz 4a Satz 1 Bundeswahlgesetz scheidet schon mangels planwidriger Regelungslücke aus. Auf den Ausschluss der einstweiligen Anordnung im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren gemäß § 96a Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz kommt es damit schon nicht mehr an. Umstände, die aus verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise unmittelbaren Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses im Mängelbeseitigungsverfahren bedingen würden, sind nicht ersichtlich.