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BVerfG·2 BvQ 73/18·04.07.2018

Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung, gerichtet auf die Untersagung der Abschiebung des Antragstellers in die Türkei - Möglichkeit der Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung unter Bezugnahme auf ein dem Betroffenen im Entscheidungszeitpunkt noch nicht zugegangenen Bescheid - Gegenstandswertfestsetzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAusländer- und AsylrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung in die Türkei. Das BVerfG untersagt die Abschiebung bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde (max. drei Monate), da das Verwaltungsgericht möglicherweise Art. 19 Abs. 4 GG verletzt hat, indem es einen dem Betroffenen noch nicht zugegangenen BAMF-Bescheid berücksichtigte, ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Gericht ordnet zudem Kostenerstattung an und setzt den Gegenstandswert fest.

Ausgang: Einstweilige Anordnung des BVerfG untersagt Abschiebung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde; Hinweis auf mögliche Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch fehlende Anhörung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsgericht darf über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht entscheidend auf einen Bescheid abstellen, der dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht zugegangen ist, ohne ihm zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben; unterlässt es dies, kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 19 Abs. 4 GG) vorliegen.

2

Das Bundesverfassungsgericht erteilt eine einstweilige Anordnung, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und eine Interessen- und Folgenabwägung überwiegende Gründe für den vorläufigen Schutz des Beschwerdeführers ergibt.

3

Bei der Prüfung eines vorläufigen Rechtsschutzes ist zu berücksichtigen, ob durch Vollziehung der angegriffenen Maßnahme nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen seiner Entscheidung die Erstattung notwendiger Auslagen anordnen; die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit erfolgt nach den einschlägigen gebührenrechtlichen Vorschriften (z. B. § 37 Abs. 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 58 AufenthG 2004§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 3. Juli 2018, Az: 5 B 2628/18, Beschluss

nachgehend BVerfG, 25. September 2018, Az: 2 BvR 1731/18, Nichtannahmebeschluss

Tenor

1. Die Abschiebung des Antragstellers in die Türkei wird bis zum Erlass einer Entscheidung über die zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von drei Monaten, untersagt. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es spricht Überwiegendes dafür, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entschieden hat, bevor der Antragsteller die Möglichkeit hatte, zu diesem Bescheid, der ihm bei Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung noch nicht zugegangen war, Stellung zu nehmen. Die Folgenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.

2. Das Land Niedersachsen hat dem Antragsteller gemäß § 34a Absatz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes die notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Rechtsanwaltsgebührengesetzes auf 10.000 Euro festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.