Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl eines Strafverfahrens - mögliche Anträge in der Hauptsache offensichtlich unzulässig
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil die in der Hauptsache gestellten Anträge von vornherein offensichtlich unzulässig waren. Teile der Anträge überschritten den Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde; andere waren unzulässig mangels Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) oder unzureichender Begründung (§§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG). Zudem waren einige Anliegen bereits durch einen Kammerbeschluss erledigt oder subsidiär unbehelflich.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen; Hauptanträge offensichtlich unzulässig, Rechtswegerschöpfung und Begründung nicht erfüllt; teilweise bereits durch Kammerbeschluss erledigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht, wenn die Anträge in der Hauptsache von vornherein offensichtlich unzulässig sind.
Soweit begehrte Maßnahmen den zulässigen Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde überschreiten, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Die Verfassungsbeschwerde setzt die Erschöpfung des zugänglichen Rechtswegs voraus; ist dieser nicht ausgeschöpft, ist die Beschwerde nach § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig.
Anträge und Verfassungsbeschwerden müssen den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG genügen; fehlende substantielle Begründung führt zur Unzulässigkeit.
Ist ein gleiches Begehren bereits durch einen Kammerbeschluss entschieden, kann subsidiär kein Erfolg versprechender Verfassungsrechtsschutz mehr bestehen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht. Die (möglichen) Anträge in der Hauptsache erweisen sich von vornherein als offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 108, 238 <246>).
Das mit dem Antrag zu 2) verfolgte Begehren geht über das hinaus, was Gegenstand der Entscheidung im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. BVerfGE 16, 220 <226>; BVerfGK 1, 32 <37>). Hinsichtlich der Anträge zu 3), 4) und 5) ist der Rechtsweg nicht erschöpft, § 90 Abs. 2 BVerfGG. Hinsichtlich des Antrages zu 6) fehlt es an einer den Vorgaben der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung. Nach alledem kommt auch eine mit dem Antrag zu 1) begehrte Aussetzung des Strafverfahrens nicht in Betracht.
Die weiteren Anträge (Anträge zu b) und h) der Antragsschrift) sind der Sache nach bereits durch den Beschluss der Kammer vom 20. August 2019 - 2 BvR 1500/19 - beschieden worden. Selbst wenn die Ausführungen der Antragstellerin dahingehend zu verstehen sein sollten, dass sie mit den angesprochenen "Verfügungen" etwaige am ersten Hauptverhandlungstag verkündete Beschlüsse meint, könnte ihr Antrag unter Subsidiaritätsgesichtspunkten keinen Erfolg haben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.