Erfolglose isolierte Eilanträge bzgl der Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag - Unzulässigkeit der in Betracht kommenden Hauptsacheanträge, ua mangels Rechtswegerschöpfung
KI-Zusammenfassung
Beschwerdeführer beantragten einstweilige Anordnungen zur Feststellung der Ungültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Anträge ab, da in der Hauptsache kein zulässiger Antrag möglich sei. Maßgeblich sei das nicht abgeschlossene Wahleinspruchsverfahren vor dem Deutschen Bundestag und damit die fehlende Erschöpfung des Rechtswegs. Eine Verfassungsbeschwerde oder summarische Eilprüfung zur bloßen Offenlegung ernstlicher Zweifel sei unzulässig.
Ausgang: Eilanträge zur Feststellung der Ungültigkeit der Bundestagswahl als unzulässig verworfen, weil das Wahleinspruchsverfahren nicht erschöpft ist
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn in der Hauptsache kein zulässiger Antrag statthaft wäre.
Zur Anfechtung der Gültigkeit einer Bundestagswahl mittels Wahlprüfungsbeschwerde ist die Erschöpfung des parlamentarischen Wahleinspruchsverfahrens vorausgesetzt.
Eine Verfassungsbeschwerde, die allein den Abschluss des Wahleinspruchsverfahrens herbeiführen will, ist unzulässig.
Im Eilverfahren besteht kein Raum für eine bloß summarische Prüfung zur Offenlegung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Bundestagswahl.
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Gründe
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind abzulehnen, weil ein zulässiger Antrag in der Hauptsache nicht gestellt werden könnte (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; 149, 374 <376 Rn. 5>; 149, 378 <380 Rn. 5>; stRspr).
Eine in der Hauptsache auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag gerichtete Wahlprüfungsbeschwerde wäre unzulässig. Der Zulässigkeit steht der fehlende Abschluss des Wahleinspruchsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag entgegen (vgl. BVerfGE 149, 374 <376 f. Rn. 7>; 149, 378 <380 f. Rn. 8>). Eine auf den Abschluss des Wahleinspruchsverfahrens gerichtete Verfassungsbeschwerde wäre ebenfalls unzulässig (vgl. BVerfGE 149, 378 <382 Rn. 9>).
Für eine "summarische Prüfung zur Offenlegung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bundestagswahl" besteht kein Raum.