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BVerfG·2 BvQ 67/19·05.09.2019

Ablehnung des Erlasses einer eA wegen offensichtlich unzureichender Antragsbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die 2. Kammer lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil die Schrift keine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG entsprechenden individualisierten und konkreten, prüfbaren Darlegungen enthielt. Eine Plausibilitätskontrolle der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde war damit nicht möglich. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit mangels substantiierten Vortrags verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht setzt individualisierte und konkrete, nachprüfbare Darlegungen voraus, die zumindest eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen.

2

Enthält die Antragsschrift keine überprüfbaren, substantiierten Angaben, genügt sie nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG und ist daher offensichtlich unzulässig.

3

Der Antrag muss hinreichend darstellen, ob und inwieweit eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

4

Die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit ist nicht anfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Er genügt offensichtlich nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung individualisierte und konkrete Darlegungen enthalten, die zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachprüfbar sind (vgl. BVerfGE 106, 351 <357>; BVerfGK 7, 188 <192>). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Die Antragsschrift ermöglicht nicht, überhaupt nachzuprüfen, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 BvQ 76/17 -, www.bverfg.de, Rn. 2).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.