Erfolgloser Eilantrag bzgl Kosten in einem Strafverfahren - Antragstellung per E-Mail formunwirksam - zudem unzureichende Antragsbegründung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte beim BVerfG eine einstweilige Anordnung wegen Kosten in einem Strafverfahren. Das Gericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil die Einreichung per E‑Mail formunwirksam war und die Begründung keine hinreichende Darlegung des Beschwerdegegenstands und der behaupteten Grundrechtsverletzung enthielt. Eine summarische Prüfung war daher nicht möglich; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Eilantrag wegen Kosten in Strafverfahren als unzulässig verworfen: Einreichung per E‑Mail formunwirksam und Begründung unzureichend
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht ist nur wirksam, wenn die formellen Einreichungsvorschriften eingehalten werden; die Einreichung per E‑Mail genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht.
Ein Eilantrag ist unzulässig, wenn er nicht so substantiiert begründet ist, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch prüfen kann, ob eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder unbegründet wäre.
Zur Prüfungsfähigkeit eines Eilantrags gehört die genaue Bezeichnung des Beschwerdegegenstands und die nachvollziehbare Darlegung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Ablehnung einstweiliger Anordnungen sind unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Die Antragstellung per E-Mail war formunwirksam. Zudem wurde der Antrag nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2). Weder bezeichnete der Antragsteller den genauen Beschwerdegegenstand, noch legte er nachvollziehbar dar, in welchem Grundrecht er sich verletzt sieht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.