Ablehnung des Erlasses einer eA in einer auslieferungsrechtlichen Sache: Mangelnde Begründung des isolierten eA-Antrags
KI-Zusammenfassung
In einer auslieferungsrechtlichen Sache lehnte das BVerfG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil die Voraussetzungen für ein eA substantiiert nicht dargelegt waren. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn er hinreichende Angaben enthält, dass die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Die isolierte eA fehlte diese Darlegung, weshalb sie unbegründet verworfen wurde.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels substantierter Darlegung der Voraussetzungen als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind.
Bei einem isolierten Antrag auf einstweilige Anordnung sind auch darzulegen, dass der in der Hauptsache angekündigte Antrag nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Enthält der isolierte eA-Antrag nicht die Angaben, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind, ist er unzulässig und zurückzuweisen.
Fehlende oder pauschale Darstellungen zu den maßgeblichen Rechtsfragen begründen einen Begründungsmangel, der zur Ablehnung des Antrags führt.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Dazu gehört auch die Darlegung, dass der angekündigte Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -). Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag demnach die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.