Im Hinblick auf die Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erfolgte Ablehnung des Erlasses einer eA, mit der ein nach § 31 Abs 1 GemO RP aus dem Stadtrat ausgeschlossener Antragsteller die Teilnahme an einer Stadtratssitzung begehrt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangte per einstweiliger Anordnung Teilnahme an einer Stadtratssitzung, nachdem er nach §31 Abs.1 GemO RP ausgeschlossen worden war. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die eA ab, weil eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig wäre. Art. 28 Abs.1 S.2 GG begründet kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Teilhaberecht; Art. 3 GG ist bei rein kommunalrechtlichen Amtsansprüchen nicht heranziehbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Teilnahme an Stadtratssitzung mangels rügefähiger Grundrechtsposition verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts kommt nicht in Betracht, wenn der in der Hauptsache zu stellende Antrag von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG enthält ein objektivrechtliches Verfassungsgebot, das dem Einzelnen nicht ohne Weiteres eine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige Teilhaberechtsposition verleiht.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Anspruch ausschließlich aus kommunalrechtlicher Amtsstellung herrührt und keine grundrechtsgleiche oder grundrechtlich geschützte Position begründet.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG lässt sich nicht heranziehen, um einen rein kommunalrechtlichen Teilnahmeanspruch gegen Beschlüsse kommunaler Körperschaften zu begründen, soweit die Streitfrage die amtliche Rechtsstellung betrifft.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist darauf gerichtet, dem nach § 31 Abs. 1 GemO (Rheinland-Pfalz) aus dem Stadtrat ausgeschlossenen Antragsteller die Teilnahme an einer Stadtratssitzung am 13. Dezember 2012 zu ermöglichen.
1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung jedoch auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb kann eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn sich der gestellte oder noch zu stellende Antrag in der Hauptsache als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 77, 130 <135>; 89, 91 <94>; 104, 23 <27 f.>; 105, 365 <370 f.>; 106, 359 <363>; 122, 374 <384>; stRspr).
2. Das ist hier der Fall. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig, da sich aus dem Grundgesetz kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht von Mitgliedern einer Kommunalvertretung auf Teilnahme an deren Sitzungen ergibt.
Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG lediglich ein objektivrechtliches Verfassungsgebot enthält, das dem Einzelnen keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige Rechtsposition vermittelt (vgl. grundlegend BVerfGE 99, 1 <7 f.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2005 - 2 BvR 315/05 -, juris).
Ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG scheidet dagegen, unabhängig von der Frage, ob eine Berufung auf dieses Grundrecht im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG überhaupt möglich ist (vgl. grundlegend BVerfGE 99, 1 <8 ff.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2009 - 2 BvR 1291/09 -, juris), schon deshalb aus, weil der Antragsteller lediglich einen kommunalrechtlichen Teilnahmeanspruch geltend macht, der ausschließlich seine amtliche Rechtsstellung betrifft (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2009 - 2 BvR 1291/09 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. September 2011 - 2 BvR 2228/09 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.