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BVerfG·2 BvQ 53/14·12.01.2015

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen Subsidiarität

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit einer Zwangsbehandlung. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller zuvor fachgerichtlichen Eilrechtsschutz ausgeschöpft hat. Zudem enthielt die Eingabe keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag. Weitergehende Begründung wurde nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen wegen Nichtausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes (Subsidiarität)

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erstreckt sich auf den verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz; vorrangig sind fachgerichtliche Rechtsbehelfe auszuschöpfen.

2

Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass er zuvor fachgerichtlichen Eilrechtsschutz gesucht und ausgeschöpft hat.

3

Ein Antrag ist unzulässig, wenn er keinen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorträgt; bloße Behauptungen (z. B. über eine Zwangsbehandlung) ohne substantiierten Vortrag genügen nicht.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn die Zulässigkeit bereits zu verneinen ist.

Relevante Normen
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Gründe

1

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 102, 197 <207>) gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvQ 84/09 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, juris). Unabhängig davon, dass sich dem Antrag über den Umstand hinaus, dass der Antragsteller zwangsbehandelt wird, bereits kein entscheidungserheblicher Sachverhalt entnehmen lässt, ist der Antrag danach unzulässig, da nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller, wie es ihm obliegt, zuvor die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausgeschöpft hätte.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.