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BVerfG·2 BvQ 52/22·30.06.2022

Erfolgloser Eilantrag in einer strafprozessualen Sache: mangelnde Antragsbegründung

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer strafprozessualen Angelegenheit. Zentrale Frage war, ob die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Das Gericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, da keine substantiierten Darlegungen und keine Vorlage der angegriffenen Entscheidungen erfolgten. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels substantiierter Darlegung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass die Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre.

2

Bei Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz ist die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen oder eine nachvollziehbare, substantielle Beschreibung dieser Entscheidungen erforderlich; das Fehlen führt zur Unzulässigkeit des Antrags.

3

Zur Begründung eines Eilantrags sind konkrete Darlegungen erforderlich, aus denen sich ergibt, inwiefern staatliches Handeln Grundrechte verletzt haben soll; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Beschlüsse über den Erlass einstweiliger Anordnungen können unanfechtbar sein, wenn das Gericht dies bestimmt.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass die in der zugehörigen Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Der Antragsteller legt keine der von ihm angegriffenen Entscheidungen vor und legt auch nicht nachvollziehbar dar, warum die Staatsanwaltschaft Saarbrücken seine Grundrechte verletzt haben soll.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.